Mitglied im Emder Anwalt- und Notarverein Fachanwalt für Arbeitsrecht Günter Schmaler aus Emden Ostfriesland

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Bundesverfassungsgericht: Erneut erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Fahrens nach Cannabiskonsum

Durch Beschluss vom 21. Dezember 2004, Az: 1 BvR 2652/03 - hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass die Nachweis- und die Wirkungsdauer von THC im Blut nicht identisch sind. § 24 a Abs. 2 StVG müsse daher verfassungskonform so ausgelegt werden, dass die festgestellte THC-Konzentration es möglich erscheinen lässt, dass der Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war. Diese Konzentration werde in der Wissenschaft teilweise erst bei einer Konzentration von 1,0 ng/ml angenommen.

Zum Beschluß

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Automatisierter Abruf von Konteninformationen

Automatisierter Abruf von Konteninformationen (§ 24 c KWG; §§ 93, 93b AO)§ 24 c KWG verpflichtet die Kreditinstitute seit dem 01.04.2003, die Stammdaten der Kunden für jederzeitige Zugriffe der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur Verfügung zu halten.
Ermittlungsbehörden und alle sonstigen zur Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden dürfen über die BaFin die Stammdaten einzelner Bankkunden abfragen, ohne dass das Kreditinstitut oder der Kontoinhaber hiervon Kenntnis erlangt.

Nach der Neuregelung der §§ 93 Abs. 7 und Abs. 8, 93 b AO sollen nun auch Finanzämter im Rahmen der steuerlichen Veranlagung sowie alle Behörden, die bei ihrer Tätigkeit an das Einkommensteuergesetz anknüpfen (z.B. Arbeitsagentur, Bafög-Amt, usw.) über die BaFin Daten anfordern und beliebig auswerten können. Das Gesetz soll am 01.04.2005 in Kraft treten.

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BGH entscheidet über Unfallersatztarife

Der BGH hat sich durch Urteile vom 12. und 26. Oktober 2004 (AZ. VI ZR 151/03 und VI ZR 300/03) zur Frage der sog. Unfallersatztarife von Mietwagenunternehmen geäußert.
Ein "Unfallersatztarif" ist hiernach nur insoweit ein "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung nach § 249 Satz 2 BGB a.F., wenn die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen.
Der erhöhte Preis könnte auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind, wie etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä..

Zu den Urteilen des BGH:

Rechtsanwalt und Notar Günter Schmaler - Nesserlander Str. 1 (Handelshof) - 26721 Emden - Tel.: (0 49 21) 87 32 0 - Fax: (0 49 21) 87 32 11