Webdesign und Urheberrecht

Als der C 64 ausgedient hatte und eines Tages ein veritabler Personal-Computer (PC) unter dem Schreibtisch stand, das Internet das Licht der Welt erblickte und die Kommunikation revolutionierte, da wollte es der Anwender auch hübsch haben und bastelte an seinem ureigenen Internetauftritt. Nicht alle hatten das Talent, die Zeit oder auch nur das technische Verständnis, eine eigene funktionale und schön anzuschauende Website auf den Röhrenbildschirm zu zaubern.
Dafür gab es bald Profis, die damit Geld verdienten: Die Webdesigner. Sie erstellten nach individuellen Vorgaben Webseiten für private Kunden genauso wie für Firmen, Freiberufler, Vereine und öffentlich-rechtliche Körperschaften. Das war oft teuer und deshalb gab es dann sehr schnell auch viele Angebote im Netz, die Vorlagen lieferten, mit denen selbst Laien eine brauchbare und hübsch anzusehende Website erstellen können. Solche Vorlagen sind oftmals bei Verwendung im privaten Bereich kostenlos und nur für die kommerzielle Nutzung kostenpflichtig. Genau so schnell, wie diese Angebote im Netz erschienen, gab es dann auch Streit um den urheberrechtlichen oder gewerberechtlichen Schutz solcher Vorlagen, des Webdesigns allgemein.

Nachdem selbst facebook 2009 in einem Rechtsstreit gegen StudiVZ – zwei sogenannte soziale Netzwerke – um den urheberrechtlichen Schutz seines Webdesigns unterlegen war, war auch dem Letzten klar, dass das Urheberrecht in aller Regel auf die Gestaltung von Webseiten regelmäßig keine Anwendung findet. Nun wird keiner bestreiten, dass es eines nicht unerheblichen Aufwandes bedarf, gute Webseiten, gute Vorlagen zu konzipieren und zu programmieren. Doch wie kann man sie schützen, wie kann man diese Geschäftsidee in einen sicheren Gelderwerb umwandeln, der nur dann auch funktioniert, wenn man Sanktionen hat, die bei Verstößen gegen die Nutzungsregeln zur Anwendung kommen können?

Es gibt verschiedene Wege. Der einfachste ist der Geschmacksmusterschutz. Anders als das Urheberrecht wird das Design als Geschmacksmuster schon dann geschützt, wenn es lediglich in durchschnittlicher Weise eine handwerkliche Leistung enthält. Auf die sogenannte schöpferische Höhe wie beim Urheberrecht kommt es nicht an.

Der Geschmacksmusterschutz ist genauso umfassend und vor allem gewährt ein Verstoß Schadensersatz und Unterlassungsansprüche. Die Vorlagen können als Geschmacksmuster eingetragen werden. Damit erlangt man einen 25-jährigen Schutz und kann die „Urheberschaft" zu einem bestimmten Zeitpunkt (Eintragung) jederzeit nachweisen. Die Eintragung ist kostenpflichtig und kostet bei Serienanmeldungen 6 € pro Vorlage. Geschützt ist die Vorlage allerdings auch als Geschmacksmuster, wenn sie nicht eingetragen ist. Dann allerdings trägt man die Beweislast für die Urheberschaft und die Erstveröffentlichung.

Will man den europaweiten Geschmacksmusterschutz in Anspruch nehmen, sollte man also für ausreichende Beweissicherung sorgen. Der Schutz reicht für 3 Jahre ab Erstveröffentlichung und sollte damit ausreichend sein, wenn man die Vorlagemuster laufend durch neue ersetzt.

Schwieriger, aber nicht unmöglich ist es, auch für das Webdesign Urheberschutz zu erreichen. Die Verwendung von eigenen Bildern und Texten, die so in das Design eingewoben werden, dass sie nicht daraus entfernt werden können, ohne den Gesamteindruck zu zerstören, dürften den Urheberschutz gewährleisten – insbesondere deshalb, weil er zumindest für Bilder in jedem Falle besteht, das Kriterium der schöpferischen Höhe bei ihnen keine Rolle spielt.

Die Verwendung von bloßen Grafiken reicht allerdings nicht aus. Wichtig ist natürlich, dass man seinerseits zumindest das Nutzungs- und Verwertungssrecht für die Bilder besitzt. Da das Urheberrecht aus sich heraus besteht, eine Eintragung in irgendwelche Register nicht erfolgt, sollte man in jedem Falle dafür sorgen, dass man jederzeit seine Urheberschaft nachweisen kann.