Abfindungsvereinbarung nach Unfall will wohl überlegt sein

Coburg/Berlin. Nicht immer gilt: Nur schnelles Geld ist gutes Geld. Gerade bei Verkehrsunfällen mit schweren Körperverletzungen ist die weitere Entwicklung oft unabsehbar. Daher ist beim Abschluss einer Anfindungsvereinbarung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung Vorsicht geboten. Denn nach Erhalt der Abfindungssumme bestehen regelmäßig keine Ansprüche mehr. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Coburg vom 28. Mai 2008 (AZ: 13 O 767/07) hervor.


Im Jahre 1977 war der Kläger bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt worden. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners musste für die Unfallschäden aufkommen. Mitte 2004 wurde der Kläger erneut bei einem Verkehrsunfall verletzt und Anfang 2005 erklärte er sich gegen Zahlung von 44.000 Euro in Bezug auf den ersten Unfall für vollständig abgefunden. Später stellte sich aber heraus, dass die Dienstunfähigkeit nicht – wie er geglaubt hatte – auf den zweiten, sondern auf Spätschäden aus dem ersten Unfall zurückzuführen war. Deshalb klagte er auf Zahlung weiterer rund 37.000 Euro Verdienstausfall wegen des ersten Unfalls.

Ohne Erfolg. Das Landgericht befang, dass die Abfindungsvereinbarung jegliche weitere Ansprüche ausschloss. Denn der Kläger hat sich für endgültig abgefunden erklärt. Damit hat er das Risiko übernommen, dass die für die Berechnung der Abfindung maßgebenden Faktoren auf Schätzungen und unsicheren Prognosen beruhten. Es wäre ihm unbenommen gewesen, einen Vergleichsabschluss nur bei Ausklammerung der damals schon bestehenden Dienstunfähigkeit zu akzeptieren.