Verkehrsrechtsticker der Deutschen Anwaltauskunft

I. Unfall beim Überholen: "Unklare Verkehrslage" unklar

Beim Überholen einer Fahrzeugkolonne, die sich hinter einem langsam fahrenden Fahrzeug gebildet hat, muss der Überholende auch ohne Anzeichen damit rechnen, dass vor ihm fahrende Fahrzeuge zum Überholen ausscheren. Wegen dieser unklaren Verkehrssituation muss er durch hupen oder Lichtzeichen sicherstellen, dass die vorausfahrenden Fahrzeugführer seine Überholabsicht sicher und rechtzeitig bemerken, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (AZ: IX U 195/00 vom 26. Juli 2001).



II. Mietwagenkosten bei erheblichem Fahrbedarf

Kann ein Geschädigter nach unfallbedingtem Ausfall seines PKW's seinen Fahrbedarf ohne Schwierigkeiten mit Taxifahrten decken, so ist die Anmietung eines Ersatzwagens für 16 Tage bei einer Gesamtfahrleistung von 178 Kilometern unverhältnismäßig. Dies gilt insbesondere bei einem Kostenaufwand von 1252,67 € (2.450 DM). Anstelle der fiktiven Taxikosten von ca. 255 € kann jedoch der Geschädigte den höheren Ersatz für Nutzungsausfall verlangen. So entschied das OLG Hamm am 21. Mai 2002 (AZ: 6 u 243/00).


III. Auch Nutzungsausfall für Wohnmobile

Der unfallbedingte Ausfall eines Reise-Wohnmobils stellt einen ersatzfähigen Vermögensschaden dar. Dies geht aus einem Urteil des OLG Düsseldorf hervor (AZ: 1 U 157/99 vom 28. August 2000). Die ständige Verfügbarkeit eines Wohnmobils sei als geldwerter Vorteil anzusehen, so die Richter. Dabei komme es für die Entschädigung des Nutzungsausfalls nicht darauf an, ob das Fahrzeug tatsächlich tagtäglich benutzt wurde. Die Verweisung des Geschädigten auf ein Zweitfahrzeug setzte voraus, dass dessen ersatzweise Nutzung zumutbar ist; dies sei bei einem privaten Motorrad und einem Geschäftsfahrzeug nicht der Fall.


IV. Sekundenschlaf nicht in jedem Fall grobe Fahrlässigkeit

Nicht in jedem Fall muss sich ein Kraftfahrer, der wegen eines Sekundenschlafes einen Unfall erleidet, den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gefallen lassen. Dies zeigen zwei Urteile. Das OLG Düsseldorf entschied, dass ein Kraftfahrer, der sein Abkommen von der Fahrbahn mit einem kurzfristigen Einnicken ("Sekundenschlaf") erklärt hatte, nicht in jedem Fall grobe Fahrlässigkeit zur Last falle (AZ 1 U 73/01 vom 01. Oktober 2001). Das OLG Schleswig urteilte bereits am 15. Juni 2000 (AZ 7 u 143/99), dass der Kaskoversicherer dartun müsse, dass es für den Versicherungsnehmer so deutliche Vorzeichen für einen Sekundenschlaf am Steuer gab, dass er dies hätte erkennen können.