Zwei Jahre nach der Tat: Keine erhöhte Geldbuße beim Absehen von Fahrverbot

Berlin/Hamm. In einem Rechtsbeschwerdeverfahren ist es generell möglich, von einem bereits erlassenen Fahrverbot abzusehen, dafür aber die verhängte Geldbuße zu erhöhen. Eine solche Erhöhung kommt aber grundsätzlich nicht in Betracht, wenn zwischen der Tat und dem Gerichtsurteil ein großer zeitlicher Abstand liegt. Dies ergeht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 02. Juli 2007 (AZ: 3 Ss OWi/360/07).


Eine Frau war wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vom Amtsgericht zu einer Geldbuße von 150 € und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt worden. Dagegen hatte sie Rechtsbeschwerde eingelegt. Der Fall musste erneut beim Amtsgericht verhandelt werden. Nun wurde die Frau zu einer Geldbuße von 300 € verurteilt, ein Fahrverbot wurde nicht mehr verhängt. Auch gegen dieses Urteil legte die Klägerin Rechtsbeschwerde ein. OLG wies diese unter der Voraussetzung ab, dass die Summe auf 150 € herabgesetzt würde.

Grundsätzlich sei es möglich, die Geldbuße zu erhöhen, wenn das Fahrverbot entfiele. Im vorliegenden Fall sei dies jedoch nicht der Fall. Seit der Tat seien zwei Jahre vergangen und das bedeute, die „Denkzettel- und Warnungsfunktion“ eines Fahrverbots sei nicht mehr gegeben. Damit entfalle aber auch die Rechtfertigung, die Geldbuße im Gegenzug zu erhöhen.

Oft lohnt es sich, gegen ein Urteil Rechtsbeschwerde einzulegen. Dabei hilft ein Anwalt.