„Betreten auf eigene Gefahr“ gilt auch im Wald

Düsseldorf/Berlin. Waldbesucher müssen sich den örtlichen Gegebenheiten anpassen, das heißt auf plötzliche Hindernisse gefasst sein und rechtzeitig reagieren können. Wer dies nicht beachtet, kann für einen Unfall nicht den Waldbesitzer verantwortlich machen. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in seinem Urteil vom 9. Januar 2008 (AZ: 19 U 28/07).


Der Kläger befuhr mit seinem Fahrrad einen Waldweg. Der Weg verengt sich zum Ende und mündet abschüssig auf eine asphaltierte Straße. Die Böschung zur Straße hin ist mit einer breit angelegten Treppe versehen. Der Kläger bemerkte die Treppe zu spät und stürzte auf den Asphaltboden. Hierbei zog er sich einen dreifachen Bruch der Speiche/Elle am linken Unterarm, einen dreifachen Bruch des Unterkiefers, eine Platzwunde am Kinn, Schürfwunden an Händen und Gesicht sowie Zahnfrakturen zu. Der Waldbesitzer sollte für den entstandenen Schaden aufkommen und Schmerzensgeld von mindestens 6.500 Euro zahlen.

Der Kläger bekam jedoch weder vor dem Landgericht noch vor dem Oberlandesgericht Recht. Für die Richter war ein Verstoß des Beklagten gegen seine Verkehrssicherungspflicht nicht erkennbar. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn der Waldbesitzer solche Gefahren schafft oder duldet, mit denen ein Waldbesucher nicht rechnen muss. In diesem Fall ist aber davon auszugehen, dass der Kläger mit unangemessener Geschwindigkeit unterwegs war und daher nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte.