Öffentlicher Parkplatz muss sicher begehbar sein - Gemeinde haftet bei Unfall

Berlin. Gemeinden sind dazu verpflichtet, auch auf öffentlichen Parkplätzen dafür zu sorgen, dass niemand stürzt und sich verletzt. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Jena vom 1. März 2006 (AZ - 4 U 719/04) hervor. Verletzt sich jemand durch eine lose Bodenplatte, hat er einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.


Der Kläger parkte auf einem öffentlichen Parkplatz. Als er den Kofferraum öffnen wollte, stürzte er auf einer seitlich wegkippenden Bodenplatte und verletzte sich. Bei einer Kontrolle des Parkplatzes durch die Gemeinde war zuvor aufgefallen, dass einige der Platten Risse hatten.

Nachdem das Landgericht dem Kläger noch das Schmerzensgeld verwehrt hatte, bekam er beim OLG Recht. Die Gemeinde sei verpflichtet, für die Sicherheit der Nutzer von öffentlichen Parkplätzen zu sorgen. Wenn gegen diese Verkehrssicherungspflicht verstoßen wird, müssen sie haften. Parkplatzbenutzer müssen sich auf dem gesamten Parkplatz sicher bewegen können. Die Kontrolleure der Gemeinde könnten sich zwar auf eine - sorgfältige - Sichtprüfung beschränken. Höhere Anforderungen sind aber dann zu stellen, wenn bei einer Sichtkontrolle ausgebrochene und lose Bodenplatten bemerkt würden. Da solche Platten von Autos befahren und von Fußgängern genutzt würden, sei die Gefahr besonders hoch, dass sich unter den Platten Hohlräume bilden. Der Kläger bekam 2.500 Euro Schmerzensgeld zugesprochen.