Haftung für Bankdarlehen nach der Scheidung

Coburg/Berlin. Durch die Scheidung wird zwar die Ehe beendet, nicht aber die Haftung für Bankdarlehen, die man gemeinsam aufgenommen hat. Daran ändert auch die Erklärung des anderen Partners, dass er die Schulden bezahlen wird, nichts. Dies ergeht aus einem Urteil des Landgerichts Coburg vom 4. November 2008 (AZ: 23 O 426/08).


Anfang 2004 hatten der Beklagte und seine damalige Ehefrau bei der klagenden Bank 21.000 Euro Kredit aufgenommen. Bei der Trennung 2006 vereinbarten sie, dass die Frau diesen Kredit zurückzahlt und der Beklagte als Gegenleistung zwei weitere Darlehen aus der Ehezeit bei anderen Kreditinstituten begleicht. Diese Vereinbarung wurde auch der Bank mitgeteilt. Da die Frau ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkam, kündigte die Bank schließlich das Darlehen und verlangte vom Ehemann die noch offenen rund 16.400 Euro. Er lehnte die Zahlung ab und verwies auf die Absprache mit seiner Ex-Ehefrau.

Diese Absprache schützte ihn jedoch nicht. Nach Auffassung des Gerichts ist allein das Vertragsverhältnis zwischen Bank und Beklagtem maßgeblich, nicht eine interne Absprache zwischen den Eheleuten. Die Bank hätte ihren Schuldner gerade nicht aus der Haftung entlassen. Die bloße Mitteilung der Eheleute, wie sie die monatlichen Zahlungen zwischen sich aufgeteilt hätten, führt nicht zur Schuldbefreiung gegenüber der Bank.