Mieter haftet bei Schlüsselverlust

Berlin. Ein Mieter muss die Kosten für den Ersatz einer Schließanlage tragen, wenn ihm ein dazugehöriger Schlüssel aus dem Auto gestohlen wird. Dies gilt als Verletzung der so genannten Obhutspflicht. Dies ergeht aus einem Urteil des Kammergerichts Berlin vom 11. Februar 2008 (AZ: 8 U 151/07).


Der Mitarbeiter eines Geschäfts parkte seinen Wagen für eine Viertelstunde auf einer Straße. Im Auto verstaute er unter dem Vordersitz sein Notebook, Geschäftspapiere und in der Notebooktasche den Schlüssel zum Geschäftsbetrieb, in dem er arbeitete. Der abgeschlossene Wagen wurde aufgebrochen, der Dieb entwendete Tasche und Geschäftspapiere. Der Mieter der Geschäftsräume meldete seinem Vermieter den Verlust und verlangte den Austausch der gesamten Schließanlage. Dem folgte der Vermieter, forderte jedoch die gesamten Kosten in Höhe von rund 10.000 Euro vom Mieter zurück.

Die Richter gaben dem Vermieter Recht. Ein Mieter ist verpflichtet, die Schlüssel der Mietsache sorgfältig und so aufzubewahren, dass sie vor Verlust geschützt sind. Diese Obhutspflicht hat der Mitarbeiter des Mieters verletzt, als er den Schlüssel im Wagen zurückließ. Außerdem hat er mit der sichtbaren Notebooktasche – die auf einen wertvollen Inhalt schließen ließ – noch einen Anreiz zum Aufbruch des Wagens geschaffen. Die Tatsache, dass der Dieb auch Geschäftspapiere gestohlen hat, also die Adresse der Geschäftsräume kennt, erhöht auch das Risiko, dass die Schlüssel vom Dieb verwendet werden. Der Mieter muss die gesamte Schließanlage ersetzen, zumal er selbst den Austausch gefordert hat. Ein Mitverschulden trifft den Vermieter nicht. Zwar gibt es elektronische Schließanlagen, die umprogrammiert werden können. Der Vermieter ist jedoch nicht verpflichtet, immer für den modernsten technischen Standard zu sorgen.