Mieter muss Gesundheitsgefährdung durch Schimmelbefall beweisen

Berlin. Mindert der Mieter wegen Schimmelbefalls der Mieträume die Miete, so muss er beweisen, dass der Schimmel tatsächlich die Gesundheit der Mieter und damit die Gebrauchsfähigkeit der Räume herabsetzt. Er muss Art und Konzentration der Schimmelsporen darlegen sowie ärztliche Atteste vorlegen. Erst aufgrund dieser Tatsachen kann das Gericht ein Sachverständigengutachten beauftragen. Das entschied das Kammergericht Berlin am 3. Juni 2010 (AZ: 12 U 164/09), wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt.


Der Mieter einer Gaststätte mit Übernachtungsbetrieb blieb wiederholt seine Miete schuldig. Der Vermieter kündigte ihm daraufhin fristlos wegen Zahlungsverzugs und forderte gerichtlich die Zahlung der schuldig gebliebenen Miete. Der Mieter hielt dagegen, der Keller und die zur Gaststätte gehörende Küche sind großflächig mit Schimmel befallen gewesen. Der Schimmel hat seine Familie gesundheitlich gefährdet und ist Mitursache für seine Krebserkrankung. Er hat musste deswegen den Geschäftsbetrieb einstellen. Daher hat er die Miete auf Null gemindert.

Vor Gericht war der Vermieter erfolgreich. Die Argumentation des Mieters ist zu pauschal, so die Richter. Das Recht auf Mietminderung setzt voraus, dass ein Mangel vorliegt, der die Gebrauchstauglichkeit der gemieteten Räume beeinträchtigt. Für diesen Mangel trägt der Mieter die Darlegungs- und Beweislast. Doch weder hat der Mieter etwas zur Art des Schimmels noch zur Sporenkonzentration in den einzelnen Räumen vorgebracht. Auch hat er keine ärztlichen Atteste und Laboruntersuchungen vorgelegt. Hieraus hätten sich eventuell Tatsachen ergeben, an die die Beauftragung eines gerichtlichen Sachverständigen hätte anknüpfen können.