Mieter muss nicht Außenseite der Fenster streichen

Berlin. Eine Klausel in einem Mietvertrag, die den Mieter generell zum Streichen der Fenster verpflichtet, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters insgesamt unwirksam. Der Mieter kann nicht verpflichtet werden, auch die Außenseite der Fenster zu streichen. Dies geht aus einem mieterfreundlichen Urteil des Kammergerichts Berlin vom 17. September 2007 (AZ: 8 U 77/07) hervor.


In einem Mietvertrag für ein Reihenhaus war klauselmäßig aufgenommen worden, dass zahlreiche Schönheitsreparaturen vom Mieter durchzuführen sind. Dazu gehört auch das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre sowie der Türen und Fenster. Nach Auszug des Mieters klagte der Eigentümer gegen ihn unter anderem auf Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen. Insgesamt verlangte der Vermieter über 16.000,00 Euro.

Wie bereits vor dem Amtsgericht, scheiterte der Vermieter auch bei dem Kammergericht. Die Mietvertragsklausel benachteiligt den Mieter unangemessen, da vom Mieter ohne Einschränkung das Streichen der Türen und Fenster, also auch der Außenseiten, verlangt wird. Dies übersteigt den gesetzlichen Katalog von Schönheitsreparaturen, zu dem unter anderem auch das Streichen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen gehört. Damit ist die Klausel insgesamt unwirksam. Sie kann nicht zugunsten des Vermieters ausgelegt werden, so dass nur der Innenanstrich verlangt wird. Dagegen steht der eindeutige – rechtswidrige – Wortlaut dieser Klausel. Das Streichen von Fenstern und Türen erfasst nach üblichem Sprachgebrauch sowohl den Innen- als auch den Außenanstrich.