Mitteilung der im Mietspiegel angegebenen Spanne ist für die Wirksamkeit einer Mieterhöhungsforderung entbehrlich

Karlsruhe/Berlin. Eine Mieterhöhung ist auch ohne Nennung einer Mietspanne, die sich aus dem Mietspiegel ergibt, wirksam. Es reicht aus, bei einem qualifizierten Mietspiegel das Feld anzugeben, in das die betroffene Wohnung fällt. Der Vermieter muss den Mietspiegel nicht beilegen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12. Dezember 2007 (AZ: VIII ZR 11/07) hervor.


Ein Vermieter verlangte im Oktober 2003, dass einer seiner Mieter einer Mieterhöhung zustimmte. Die Bruttokaltmiete der 136 Quadratmeter großen Wohnung sollte zum 1. Januar 2004 um monatlich 73 Euro steigen. Die Nettokaltmiete pro Quadratmeter betrug damit 3,43 €. Der Vermieter hatte die betroffene Wohnung in das Mietspiegelfeld „J1“ des örtlichen Berliner Mietspiegels aus dem Jahre 2003 eingeordnet und zur Begründung der Mieterhöhung darauf verwiesen. Der Mieter war der Ansicht, dass eine Einordnung in ein bestimmtes Mietfeld zur Bestimmung einer höheren Miete nicht ausreiche, der Vermieter müsse auch die Mietspanne angeben. Das Amts- und das Landgericht gaben ihm Recht und wiesen den Vermieter im ersten und zweiten Rechtszug ab.

Vor dem Bundesgerichtshof hatte der Vermieter jedoch Erfolg. Die Richter waren der Ansicht, dass das Mieterhöhungsverlangen ordnungsgemäß verfasst und nicht zu beanstanden sei. Die Begründung der Mieterhöhung habe den gesetzlichen Anforderungen entsprochen, denn die für eine in einem Mietspiegelfeld gelegene Wohnung vorhandene Mietspanne müsse der Vermieter dem Mieter nicht mitteilen. Bei dem Berliner Mietspiegel handele es sich um einen qualifizierten Mietspiegel, der schachbrettartig unterteilt sei. Für bestimmte Wohnungen sei je nach Ausstattung eine bestimmte Mietspanne ausgewiesen. Es reiche aus, dass der Vermieter das entsprechende Feld angebe, denn dadurch sei der Mieter in der Lage, die Mietspanne für dieses Feld selbstständig festzustellen. Den Mietspiegel müsse der Vermieter nicht beifügen, da es sich um ein öffentliches Dokument handele, das allgemein zugänglich sei.