Ornamente an Nachbars Mauer

München/Berlin. Ornamente, die jemand auf der Mauer seines Nachbarn angebracht hat, die für diesen aber nicht sichtbar sind, berechtigen nicht zu einer Beseitigungsklage. Eine Klage aus rein erzieherischen Gründen verstößt gegen das Schikaneverbot. Auf das Urteil des Amtsgerichts München vom 15. Juli 2010 (AZ: 281 C 17376/09) macht die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins aufmerksam.


Die Grundstücke zweier Nachbarn werden durch eine Mauer voneinander abgegrenzt. Der eine Nachbar brachte auf seiner Seite zwei Ornamente an, einen Salamander und eine Sonne aus Metall. Darüber hinaus schüttete er an der Wand ein Pflanzenbeet auf, das er mit Zaunleisten und einer Noppenfolie von der Mauer abgrenzte. Seine Nachbarin war damit nicht einverstanden. Die Mauer gehört ihr, diese wird durch das Beet feucht. Deshalb muss der Nachbar es beseitigen. Außerdem glaubt dieser, dass er tun und lassen kann, was er will. Deshalb muss er auch die Ornamente entfernen.

Die zuständige Richterin gab der Klägerin nur teilweise Recht. Ein Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass in der Tat von dem Beet Feuchtigkeit ins Mauerwerk eindringen kann. Die Abgrenzung durch die Noppenfolie ist als Schutz nicht ausreichend. Um diesen zu gewährleisten, muss ein Sicherheitsabstand eingehalten werden. Der Nachbar wurde daher zur Entfernung des Beetes verurteilt.

Die Klage auf Entfernung der Ornamente wurde allerdings abgewiesen. Diese sind auf der Mauerseite des Beklagten angebracht und störten die Klägerin nicht. Sie hätte nur dann einen Anspruch auf Beseitigung, wenn sie durch die Ornamente beeinträchtigt wird. Dafür reicht nicht aus, dass die Klägerin vielleicht in der Zukunft die Wand streichen lassen will. Die Klägerin hat ausgeführt, dass der Beklagte sich den Antrag auf Entfernung selbst zuzuschreiben hat, da er glaubt, dass er tun und lassen kann, was er will. Eine Klage, die eher erzieherische Gründe zu verfolgen scheine als die Durchsetzung eines Anspruchs, an dem ein ernsthaftes und schützenswertes Interesse besteht, verstößt gegen das Schikaneverbot.