Türsteher in der Nachbarschaft kein Grund für Mietminderung

Rostock/Berlin. Türsteher an einer Diskothek in der Nachbarschaft sind kein Grund zur Mietminderung. Diese Erfahrung musste ein Betreiber eines Internetcafés mit Spielothek machen. Dies geht aus einer entsprechenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock vom 11. Dezember 2008 (AZ: 3 U 138/08) hervor.


In der unmittelbaren Nachbarschaft eines Internetcafés mit Spielothek befand sich eine Diskothek. Mehrere dunkel gewandete Türsteher kontrollierten den Eingang zu der Disko. Die Besucher des Internetcafés konnten dieses entweder über einen Eingang an der Straße erreichen oder durch einen Flur, an dem auch der Diskothekeneingang lag. Der Café-Betreiber minderte die Miete. Er begründete dies damit, dass die Besucher seines Cafés allein durch die Präsenz der Türsteher eingeschüchtert werden. Darüber hinaus sind immer wieder Gäste von den Kontrolleuren aufgehalten worden, bis sich herausgestellt hat, dass sie nicht in die Disko, sondern in das Café wollten. Der Vermieter klagte gegen die Mietminderung.

Mit Recht, meinten die Richter der Berufungsinstanz. Grundsätzlich kann eine Beeinträchtigung des Zugangs einen erheblichen Umfeldmangel darstellen. Einen massiven Mangel konnten sie im vorliegenden Fall jedoch nicht entdecken. Schließlich könnten die Gäste des Cafés dieses auch jederzeit über den anderen Eingang an der Straße erreichen, wo sie nicht Gefahr liefen, von einschüchternden Türstehern aufgehalten zu werden.