Wenn der Makler zu schnell ist

München/Berlin. Ein Makler hat nur dann Anspruch auf die Provision, wenn zum Zeitpunkt des Nachweises einer Wohnung der Vermieter auch bereit war, diese zu vermieten. Es genügt nicht, dass der Vermieter später einen Mieter sucht und an den ursprünglichen Vertragspartner des Maklers vermietet. So entschied das Amtsgericht München am 21. Oktober 2009 (AZ: 233 C 17880/09).


Ein Ehepaar beauftragte einen Immobilienmakler, für sie ein Ladenlokal für einen Backshop zu suchen. Der Makler hatte zu dieser Zeit einen Auftrag von einem Backshop-Betreiber, der einen Nachmieter suchte. Der Makler bot dem Ehepaar das Geschäft an. Als das Ehepaar die geforderte Selbstauskunft abgab, erfuhr es von der Vermieterin, dass das Ladenlokal nicht zur Verfügung steht, da aus ihrer Sicht noch ein Vertragsverhältnis mit dem gegenwärtigen Mieter besteht. Nach circa einer Woche meldete sich die Vermieterin und teilte dem Ehepaar mit, dass sie sich mit dem derzeitigen Mieter auf die Beendigung des Mietvertrags geeinigt hat. Wenn noch Interesse besteht, könnten sie das Ladenlokal mieten. Das Ehepaar griff zu und schloss mit der Vermieterin den Mietvertrag ab. Daraufhin forderte der Makler seine Provision: Schließlich hat er das Objekt vermittelt. Das Ehepaar zahlte aber nicht und argumentierte, dass zum Zeitpunkt der Vermittlung der Laden schließlich noch nicht zur Verfügung stand. Der Makler klagte.

Ohne Erfolg. Der Makler hat die Maklerleistung, ein Mietobjekt nachzuweisen, nicht erbracht. Dieser Nachweis besteht darin, dass der Makler seinem Auftraggeber über das zur Verfügung stehende Mietobjekt informiert, so dass dieser in konkrete Verhandlungen eintreten kann. Das setzt voraus, dass der Vermieter zum Zeitpunkt des Nachweises zum Abschluss eines Mietvertrages bereit ist. Es genügt nicht, wenn der Vermieter erst später Interesse an einem Vertragsschluss findet und diesen abschließt wie im vorliegenden Fall. Das Maklerhonorar muss daher nicht gezahlt werden.