„Scratching“ ist Mietmangel

Berlin. Ähnlich wie bei Graffiti stellen großflächige Kratzer auf mehreren Scheiben eines Supermarktes, die durch das so genannte Scratching entstanden sind, einen Mietmangel dar. Dafür ist nicht erforderlich, dass die Kratzer den Lichteinlass vollständig behindern. Darauf weist das Kammergericht Berlin in einem Beschluss vom 8. Mai 2008 (AZ: 22 U 24/08) hin.


Auf den Schaufenstern eines Supermarktes wurden großflächig Kratzer angebracht. Der Betreiber verlangte deren Beseitigung. Der Gewerberaumvermieter war jedoch der Meinung, dass die Scratchings noch zumutbar sind, insbesondere da es zu keiner Beeinträchtigung des Lichteinfalls kommt. Zudem sind die Kosten der Beseitigung im Hinblick auf die Gefahr des erneuten Scratchings zu hoch. Daraufhin ließ der Supermarktbetreiber die Fenster austauschen und kürzte die Miete um die Kosten hierfür wieder zu bekommen. Dagegen klagte der Vermieter.

Das Gericht wies den Vermieter daraufhin, dass hier eine erheblich Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes vorgelegen hat. Dies stellt einen Mangel dar, der beseitigt werden muss. Die Grenze ist nicht erst erreicht, wenn die Kratzer den Lichteinfall vollständig verhindern. Das großflächige Verteilen der Scratchings auf mehreren Scheiben überschreitet die hinnehmbare Grenze. Der Mieter konnte daher die Beseitigung verlangen. Da der Vermieter die Beseitigung verweigert hatte, konnte der Mieter die Maßnahme selbst – auf Kosten des Vermieters – vornehmen.