Immobilienschenkung der Schwiegereltern: Rückforderung nach Scheidung?

Frankfurt/Berlin (DAV). Nach einer Scheidung passiert es nicht selten, dass die früheren Schwiegereltern eine Schenkung wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage zurückfordern. Dies ist jedoch nicht ohne weiteres möglich. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 12. Oktober 2021 (AZ: 6 UF 67/20).

Die Eltern des Ehemanns übertrugen 1996 ihr Wohnhaus mit Grundstück dem Ehepaar jeweils zu hälftigem Miteigentum. Die Eltern sicherten sich dabei vertraglich unter anderem ein Wohnrecht und Pflegeleistungen im Alter. Darüber hinaus behielten sie sich den Widerruf der Schenkung vor.  

Über 20 Jahre später ließen sich Sohn und Schwiegertochter scheiden. Der Mann war der Meinung, dass seine Mutter für die Immobilienschenkung wegen „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ einen (an ihn abgetretenen) Zahlungsanspruch gegen seine Ex-Frau habe.

Das sah das Gericht anders. Es konnte nicht erkennen, dass die dauerhafte Ehe die Geschäftsgrundlage gewesen sei. Zum einen sprächen schon die 1996 steigenden Scheidungszahlen dagegen, zum anderen aber auch die umfassende vertragliche Absicherung der Eltern des Manns durch Wohn- und Pflegerecht und insbesondere durch die Widerrufsrechte bei Verkauf oder Vermietung. Mit diesen Klauseln hätten sie ihre persönlichen und wirtschaftlichen Nutzungsinteressen unabhängig vom Lebensverlauf des Ehepaars gesichert, so die Richter, „so dass gerade nicht unterstellt werden kann, sie wären von einer lebenslangen Dauer der Ehe ausgegangen“.

Allein der Wegfall der Geschäftsgrundlage würde außerdem noch nicht zu einer Vertragsanpassung berechtigen. Es müsse hinzukommen, dass man dem Schenkenden nicht zumuten könne, an der Schenkung in der bisherigen Form festzuhalten. Kriterien dabei seien unter anderem die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Schwiegereltern und früheren Ehepartnern.

Vor diesem Hintergrund sei eine Bindung der Mutter des Ehemanns an den Übergabevertrag tragbar: Sie sei gegen Nachteile umfassend abgesichert. 

Information: www.dav-familienrecht.de