Hausrat in knapp 5 km Entfernung nicht von Hausratversicherung geschützt

Berlin/Coburg. Hausrat ist nur dann von der Hausratversicherung gedeckt, wenn er sich in der Nähe des Hauses befindet. Wenn Gegenstände aus einer rund 5 km entfernten Garage entwendet werden, muss die Versicherung dafür nicht einstehen. Dies geht aus ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Coburg vom 30. Juni 2009 (AZ: 23 O 369/09) hervor.


Von seiner Hausratversicherung wollte der Kläger eine Entschädigung in Höhe von 9.000,00 € wegen des Diebstahls zweier Go-Karts. Die Hausratversicherung bestand für das Einfamilienhaus des Klägers. Für die Go-Karts hatte er später eine Einstellbox in einer Sammeltiefgarage in einer Entfernung von 4,78 km vom Wohnhaus angemietet. Die Versicherung hielt die Go-Karts für nicht von der Hausratversicherung erfasst und zahlte nicht, woraufhin der Mann klagte.

Das Landgericht wies die Klage ab. Es stellte fest, dass die 4,78 km von dem eigentlichen Versicherungsort, dem Einfamilienhaus, entfernte Garage nicht unter die Hausratversicherung fällt. Sie hat sich nicht in der Nähe des Versicherungsortes befunden. Die Hausratversicherung setzt voraus, dass dem Versicherten ein Minimum an Beobachtungs- und Überwachungsmöglichkeiten verbleibt. Dies ist in nahezu 5 km Entfernung nicht gegeben.