Krankenkasse muss Methadon-Behandlung nicht zahlen

Nürnberg/Berlin. Es ist allgemein bekannt, dass Heroin außergewöhnlich schnell süchtig macht. Diese Abhängigkeit wird in der Regel bewusst in Kauf genommen. Ein Betroffener genießt daher keinen Versicherungsschutz und kann nicht verlangen, dass die Kosten einer Methadon-Behandlung von der Krankenversicherung bezahlt werden. Dies ergeht aus ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. Dezember 2008 (AZ: 8 O 3170/07).


Der Kläger, der früher als Krankenpfleger im Bereich der Anästhesie tätig war, wollte die Kosten seiner Methadon-Behandlung von der Krankenversicherung ersetzt bekommen.

Darauf hat er keinen Anspruch, so die Richter. Wer seine Abhängigkeit von Heroin bewusst in Kauf nimmt, führt den Versicherungsfall der möglichen späteren Methadon-Behandlung vorsätzlich herbei. In solchen Fällen muss die Krankenkasse nicht zahlen. Es kann bei Suchtkrankheiten zwar generell zweifelhaft sein, ob der Betroffene sich darüber im Klaren ist, dass er mit der Sucht eine Krankheit verursacht, bei Heroin ist dies aber anders zu beurteilen. Die große Suchtgefahr bei Heroin ist allgemein bekannt, so dass der Kläger die Möglichkeit der Abhängigkeit in Kauf genommen hat. Insbesondere als ehemaliger Krankenpfleger hat er wissen müssen, dass eine Heroinabhängigkeit bereits nach dreimaliger Einnahme entstehen kann.