Privathaftpflicht zahlt Brandschäden durch Heizlüfter im Auto

Karlsruhe/Berlin. Entstehen in einem Auto Brandschäden durch den Versuch die Scheiben mithilfe eines Heizlüfters zu enteisen, muss die Privathaftpflichtversicherung hierfür aufkommen. So entschied der Bundesgerichtshof am 13. Dezember 2006 (AZ: IV ZR 120/05).


Dem Kläger wurde von seinem Chef ein PKW für den Weg zur Arbeitsstelle zur Verfügung gestellt. Um die vereisten Front- und Seitenscheiben aufzutauen, stellte der Kläger morgens einen Heizlüfter in das Auto. Während dieser heizte, ging der Kläger zurück in seine Wohnung. Zehn Minuten später kehrte er zurück und musste feststellen, dass der Heizlüfter in der Zwischenzeit im PKW Brandschäden in Höhe von rund 6700 Euro verursacht hatte. Dieses Geld wollte er von seiner Privathaftpflichtversicherung erstattet bekommen.
Die Versicherung jedoch berief sich auf die so genannte Benzinklausel und verweigerte die Kostenübernahme.

Das ließen die Richter in Karlsruhe nicht gelten. Die Benzinklausel nehme Schäden, welche mit dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen verbunden sind, vom Versicherungsschutz der Privathaftpflicht aus, um eine Doppelversicherung mit der Kfz-Haftpflichtversicherung zu vermeiden. Der Kläger habe mit seiner Enteisung seinen Fahrtantritt zwar vorbereitet, sei jedoch nicht gleich losgefahren. Vor allem aber seien die Schäden durch den Gebrauch des Heizlüfters und nicht durch den des Autos entstanden, so dass die Privathaftpflichtversicherung für den Schaden einstehen müsse.