Regenrinne und Wohngebäudeversicherung

Coburg/Berlin. Der Bruch eines Regenabflussrohres wird von einer Wohngebäudeversicherung nicht erfasst. So wies das Gericht die Klage zweier Versicherungsnehmer auf Kostenerstattung für den Bruch eines Regenabflussrohres gegen ihren Versicherer ab, wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Coburg vom 16. März 2010 (AZ: 23 O 786/09) mitteilt.


Im Frühjahr 2008 kam es am Haus der späteren Kläger zu einem Überlaufen der Dachrinne. Das Regenabflussrohr war außerhalb eines Gebäudes, aber auf dem Grundstück, für das eine Wohngebäudeversicherung bestand, gebrochen. Die Kosten für die Rohrinspektion und die Instandsetzung betrugen nach dem Kostenvoranschlag einer Fachfirma insgesamt über 8.700,00 €. Diese wollten die Versicherungsnehmer von ihrem Versicherer erstattet haben. Die Versicherung meinte jedoch, dass dieser Schaden von der Wohngebäudeversicherung nicht erfasst ist.

Die Richter wiesen die Klage der Versicherungsnehmer ab. Bereits nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen für die Wohngebäudeversicherung sind vom Versicherungsschutz nur dann Ableitungsrohre der Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück erfasst, wenn diese Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude dienen. Das Landgericht stellte wie bereits andere Gerichte vorher fest, dass ein Abflussrohr für Regenwasser, das nicht auch häusliche Abwässer abführt, nicht der Wasserversorgung zuzuordnen ist. Nach Meinung des Gerichts ergibt sich dies bereits aus dem allgemeinen Sprachgebrauch. Daher wies das Gericht die Klage ab.