Wer trägt die Anwaltskosten nach einem Verkehrsunfall?

Berlin. Jeden Tag ereignen sich vielfach Unfälle auf deutschen Straßen. Viele Beteiligte sind an diesen Unfällen schuldlos. Grundsätzlich bezahlt immer der Schuldige die Anwaltskosten. Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall scheuen aber viele Geschädigte oft den Weg zum Anwalt und "verschenken" damit häufig Ersatzansprüche, die ihnen in Wirklichkeit zustehen. Hierzu gehören z. B. Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden und vieles mehr. Sollte die Schuldfrage einmal ungeklärt sein, ist Expertenwissen unverzichtbar.


Nur dann, wenn die Einschaltung eines Rechtsanwalts ganz und gar nicht erforderlich erscheint, werden die Gebühren nicht ersetzt. Dies ist beispielsweise bei der reinen Meldung eines geringfügigen Blechschadens bei geklärter Schuldfrage, wenn also Grund und Höhe des Ersatzanspruches eindeutig sind, der Fall. Es kommt dabei darauf an, wie ein vernünftig handelnder Geschädigter sich verhält. Er wird nicht in der Lage sein, wenn sein Pkw beschädigt ist, den Minderwert oder wenn er verletzt ist, seinen Schmerzensgeldanspruch zu bemessen. Hier ist stets anwaltlicher Rat gefragt, das heißt mit der Folge erforderlich, dass die Anwaltskosten vom gegnerischen Haftpflichtversicherer erstattet werden müssen. Die Erstattungsfähigkeit ist mithin der Grundsatz, von dem die Rechtssprechung nur in extrem einfach gelagerten Fällen eine Ausnahme zulässt.