Versicherungsrecht

Benzin statt Diesel getankt: Privathaftpflichtversicherung muss nicht zahlen

Duisburg/Berlin. Betankt der Beifahrer einen PKW während der Toilettenpause des Autobesitzers versehentlich mit Benzin statt Diesel, wird der Schaden nicht von der Privathaftpflichtversicherung gedeckt. So urteilte das Landgericht Duisburg (AZ: 11 O 105/05) am 5. Juli 2007.

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Bei Reiserücktritt nicht auf rechtzeitige Genesung hoffen

München/Berlin. Wenn eine Urlaubsreise aus Krankheitsgründen storniert werden muss, dann sollte dies rechtzeitig geschehen. Die Hoffnung auf rechtzeitige Wiedergenesung ist im Rahmen der Reiserücktrittsversicherung nicht versichert. Dies gilt vor allem dann, wenn eine Grunderkrankung bekannt ist, die immer wieder ausbrechen kann. Im vorliegenden Fall ging es um Epilepsie. Auf eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts München vom 1. Juli 2010 (AZ: 281 C 8097/10) weist die Deutsche Anwaltauskunft hin.

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Bei Reisekrankenversicherung auf den versicherten Zeitraum achten

Coburg/Berlin. Wer verreist, sollte prüfen, für welchen Zeitraum er im Ausland krankenversichert ist. Viele Auslands- bzw. Reisekrankenversicherungen decken nur einen Auslandsurlaub von sechs Wochen ab. Wird der Reisende allerdings während dieser sechs Wochen krank, muss die Auslandskrankenversicherung auch die entstehenden Kosten über die sechs Wochen hinaus erstatten, solange der Reisende nicht transportfähig ist. So entschied das Landgericht Coburg in einem Urteil vom 08. Mai 2008 (AZ: 32 S 11/08).

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Bei Praxisausfall voller Schadensersatz

Saarbrücken/Berlin. Bei einem Praxisausfall kann der Arzt von seiner Versicherung vollen Schadensersatz verlangen. Die Versicherung kann die Zahlung nicht mit der Begründung verweigern, dass der Arzt die ausgefallenen Termine verlegen oder nachholen kann. Dies ergeht aus ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 20. August 2008 (AZ – 5 U 163/05 – 13).

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Bei Feuersprung kein Haftpflichtschaden

Karlsruhe/Berlin. Es kommt immer wieder vor, dass nachts Autos in Großstädten abgefackelt werden. Zum Streit führte die Frage, von wem derjenige seinen Schaden ersetzt bekommt, auf dessen Fahrzeug das Feuer übergriff. Der Halter eines Autos haftet nicht, wenn sein geparkter Wagen in Brand gerät und das Feuer auf ein anderes Fahrzeug übergreift. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. November 2007 (AZ: VI ZR 210/06) hervor.

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Bei Fahrraddiebstahl kein Ersatz von der Versicherung

Karlsruhe/Berlin. Fahrraddiebstähle sind in den meisten Städten leider an der Tagesordnung. Selbst die Verwendung hochwertiger Schlösser bietet häufig keinen wirksamen Schutz. Wie gut, wenn man dann wenigstens versichert ist. Dabei wird aber häufig übersehen, dass der Schutz durch eine im Rahmen der Hausratversicherung abzuschließende Versicherung von Fahrrädern erheblichen Einschränkungen unterliegt.

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Beamte haben auch ohne ergänzende Krankenversicherung Anspruch auf Beihilfe

private Versicherung abzuschließen, nicht nachkommen, können trotzdem Beihilfe beanspruchen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 28. Oktober 2010 (AZ: 10 S 2821/09) in einem Musterverfahren entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt.

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Ausweichmanöver geht schief: Versicherung muss zahlen

Berlin. Wer vor einem Reh auf der Fahrbahn ausweicht und dabei von der Straßen abkommt, bekommt den Schaden ersetzt. Wie das Landgericht Frankfurt am Main am 21. Dezember 2005 entschied (Az.: 2-23 O 301/05), muss der Autofahrer in diesem Fall auch nicht den Unfall bei der Polizei anzeigen.

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Auf eigene Kosten

München/Berlin. Will sich ein gesetzlich versicherter Patient privatärztlich behandeln lassen, muss er vor Beginn der Behandlung in der Honorarvereinbarung schriftlich bestätigen, dass er auf eigene Kosten behandelt werden möchte. So entschied das Amtsgericht München am 28. April 2010 (AZ: 163 C 34297/09), wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) berichtet.

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Auf das Kleingedruckte kommt es an

Dortmund/Berlin. Die Vorlage des Originalversicherungsscheins kann für die Auszahlung der Versicherungssumme reichen. Dies steht dann auch so in den AGB´s. So entschied das Landgericht Dortmund am 22. Oktober 2009 (AZ: 2 O 469/08), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

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