Drohenden Croupiers kann gekündigt werden

Berlin. Bedroht ein Croupier einen Gast der Spielbank, kann das eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Der Arbeitgeber muss diese Tat aber zweifelsfrei nachweisen können. So entschied das Hessische Landesarbeitsgericht mit seinem Urteil vom 24. Juli 2007 (AZ. 13 Sa 1062/06).


Der Croupier einer Spielbank geriet mit einem Spielgast wegen eines hohen Geldbetrages in Streit. In diesem Zusammenhang kam es zu einem Gespräch der beiden in einem Hotelfoyer. Der Spielgast teilte dem Arbeitgeber des Croupiers anschließend mit, dass dieser ihn dort verbal eingeschüchtert und dabei eine bedrohliche Körperhaltung eingenommen habe. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber dem Croupier fristlos und hilfsweise fristgemäß. Der Gekündigte seinerseits wies jedoch alle Anschuldigungen von sich und erhob Kündigungsschutzklage.

Ebenso wie die Vorinstanz gab ihm das Hessische Landesarbeitsgericht Recht. Eine außerordentliche Kündigung wäre zwar in der Tat grundsätzlich gerechtfertigt, wenn der Spielgast bedroht worden wäre. Ein solches Verhalten des Croupiers könne von dem Arbeitgeber in diesem Fall jedoch aufgrund widersprüchlicher Zeugenaussagen nicht zweifelsfrei bewiesen werden.

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