Ausländisches Attest beweist nicht gleich Arbeitsunfähigkeit

Mainz (dpa). Ein im Ausland ausgestelltes ärztliches Attest reicht nicht ohne weiteres für den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit. Das geht aus einem am 17. August 2010 bekanntgewordenen Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor. In jedem Fall muss das Attest den Anforderungen an inländische Bescheinigungen entsprechen. Es hat vor allem nachvollziehbar darzulegen, dass eine zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung vorliegt (Az.: 11 Sa 178/10).


Das Gericht wies mit seinem grundlegenden Urteil die Klage eines Arbeitnehmers auf Lohnnachzahlung von rund 2000,00 € ab. Die Firma hatte sich geweigert, dem Kläger diese Summe zu überweisen, weil er den Wahrheitsgehalt einer in der Türkei ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzweifelte. Dort hatte ein Arzt dem Kläger unter anderem 30 Tage Bettruhe verordnet und zugleich bescheinigt, danach ist der Kläger wieder arbeitsfähig.

Das LAG teilte die Zweifel des Arbeitgebers. Zwar kommt einem ärztlichen Attest ein hoher Beweiswert zu. Das gilt jedoch nicht, wenn es unschlüssig ist. Hier ist nicht erkennbar, wieso nach 30 Tagen Bettruhe der Kläger wieder als arbeitsfähig angesehen wird, ohne dass eine erneute Kontrolluntersuchung erfolgt ist.