Eigenmächtiger Einbau von Isolierglasfenstern - Eigentümergemeinschaft muss nicht für Folgekosten aufkommen

Düsseldorf/Berlin. Baut ein Wohnungseigentümer in seiner Wohnung eigenmächtig Isolierglasfenster ein und treten als Folge Feuchtigkeitsschäden auf, muss er die Kosten selber tragen. Er hat keinen Anspruch darauf, dass die Eigentümergemeinschaft einer verbesserten Wärmedämmung der Fassade zustimmt und die Kosten dieser Abhilfemaßnahme mitträgt. Dies ergeht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Oktober 2007 (AZ: 3 Wx 54/07).


Ein Wohnungseigentümer baute in seiner in den siebziger Jahren errichteten Wohnung 1995 isolierverglaste Fenster ein. Als Folge hatte er mit Feuchtigkeitsschäden, Stockflecken und Schimmelpilzbefall in der Wohnung zu kämpfen. Sachverständige kamen zu dem Ergebnis, dass beim Bau des Gebäudes die geltenden DIN-Vorschriften für Wärmeschutz eingehalten worden waren. Allerdings vermuteten sie, dass der Taupunkt des Mauerwerks zu weit im Gebäudeinneren liegt. Als Abhilfe für die Feuchtigkeitsschäden empfahlen sie eine Wärmedämmung der Fassade, um so die Kondensation an den Außenwänden zu verhindern. Dies lehnte die Eigentümergemeinschaft jedoch ab. Der Mann beantragte bei Gericht, die Miteigentümer zu verpflichten, der nachträglichen Fassadendämmung zuzustimmen und die Kosten mitzutragen.

Das Gericht wies dies zurück. Ein solcher Anspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer bestehe nicht, da diese weder die Beeinträchtigung
(mit-) verursacht hätten, noch vom Gemeinschaftseigentum eine Störung ausgehe. Der Eigentümer habe den Mangel durch den Einbau der Isolierverglasung selbst verursacht. Deshalb könne er folglich auch nicht die Beseitigung dieses Mangels auf Kosten der Gemeinschaft verlangen. Zwar bestehe grundsätzlich ein Anspruch auf erstmalige Herstellung eines mangelfreien Zustands. Dieser war jedoch erfüllt, als das Haus errichtet wurde und bis zu dem Zeitpunkt, als die neuen Fenster eingebaut wurden.