Eigentumswohnung: Schalldämmung darf sich durch neuen Bodenbelag nicht verschlechtern

Schleswig/Berlin. Wechselt ein Wohnungseigentümer den Bodenbelag aus und verschlechtert so die Schalldämmung, können Nachbarn die Herstellung des alten Zustands verlangen. Dies ergeht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Schleswig vom 8. August 2007 (Az: 2 W 33/07).


Die Wohnungen einer Anlage mit Eigentumswohnungen wurden bei Fertigstellung 1972 mit Veloursteppichboden ausgestattet. 2002 wurde eine der Wohnungen verkauft. Der neue Besitzer ersetzte den Teppichboden durch Laminat und Fliesen. Die in der Etage darunter wohnenden Nachbarn fühlten sich seitdem durch Trittschall gestört. Dieser wurde durch den Nachwuchs des neuen Eigentümers verstärkt, der naturgemäß den Geräuschpegel noch steigerte. Die Nachbarn forderten die Beseitigung der Trittschallmängel. Ein Sachverständiger stellte fest, dass trotz Laminat und Fliesen noch immer die Schallschutz-DIN-Norm eingehalten wird, die beim Bau der Wohnungen gültig war; allerdings nicht mehr die Voraussetzungen derselben DIN-Norm in der nun gültigen Ausgabe von 1989.

Das Gericht verurteilte die Eigentümer zur Auswechslung des Bodenbelags. Die gestörten Nachbarn könnten Maßnahmen zum Schallschutz verlangen, die den ursprünglichen Zustand wiederherstellten. Es komme also nicht darauf an, dass die alte DIN-Norm auch mit dem neuen Bodenbelag eingehalten werde, ebenso müsse die Trittschalldämmung nicht der neuen DIN-Norm entsprechen. Entscheidend sei, dass das Haus bei seiner Errichtung mit dem Teppichboden eine bessere Geräuschdämmung hatte – eben diese gelte es wieder herzustellen.