Zivilrecht

Verschwiegene Vorschäden: Keine Erstattung von Gutachten

Düsseldorf/Berlin (DAV). Grundsätzlich kann ein Unfallopfer auch die Kosten für einen Sachverständigen verlangen. Dies gilt, solange das Gutachten zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches notwendig und zweckmäßig ist. Dieser Anspruch entfällt aber, wenn der Geschädigte dem Sachverständigen erhebliche Vorschäden verschweigt, die zu einem fehlerhaften Ergebnis führen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Juni 2023 (AZ: 1 U 173/22).

Nach einem Verkehrsunfall forderte die Klägerin Schadensersatz. Dabei wurde auch ein Gutachten zum Hergang des Unfalls erstellt. Das bestätigte, dass die meisten Schäden aufgrund des Unfalls entstanden. Es wurde jedoch festgestellt, dass einige Schäden, speziell im linken Seitenbereich, nicht zu dem aktuellen Unfall passten. Die Klägerin hatte diese Schäden gegenüber ihrem Sachverständigen nicht erwähnt. 

In erster Instanz wurde ihr dennoch die Erstattung der Gutachterkosten zugesprochen. Dies wurde jedoch in der Berufung korrigiert, da die Klägerin wesentliche Vorschäden nicht angegeben hatte, die den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs erheblich beeinflussten. Die Offenlegung der Vorschäden sei wichtig, da der Sachverständige im Normalfall nicht eigenständig überprüfen müsse, welche Schäden auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen sind.

Information: www.verkehrsrecht.de

Auto während Probefahrt geklaut – „gutgläubiger“ Erwerb möglich?

Celle/Berlin (DAV). Ein Käufer von Diebesgut kann dies meist nicht gutgläubig erwerben und muss es zurückgeben. Etwas anderes gilt, wenn ein Auto nach einer Probefahrt nicht zurückkommt. Wer einem Kaufinteressenten einen Pkw für eine unbegleitete Probefahrt überlässt, riskiert im schlimmsten Fall den Verkauf des Wagens. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Oktober 2022 (AZ: 7 U 974/21).

Ein „Kunde“ wollte mit dem Audi Q5 eine einstündige Probefahrt machen und brachte den Wagen nicht ins Autohaus zurück. Der Mann hatte falsche Personalien angegeben, er inserierte das Auto bei Ebay und verkaufte es schließlich für 31.000 Euro in bar. Als der Betrug aufflog, übergab der Käufer den Wagen zwei Wochen später der Polizei. Das Autohaus verkaufte den Audi anschließend für 35.000 Euro. Der getäuschte Käufer verlangte nun diese Summe und bekam das Geld auch. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hatte er von dem „Betrüger" wirksam das Eigentum an dem Wagen erlangt. Zwar könne grundsätzlich nur der Eigentümer wirksam über eine Sache verfügen. „Übergibt ein Nichtberechtigter die Kaufsache (Auto) aber beim Verkauf an den Käufer, kann dieser auch dann Eigentümer werden, wenn die Sache tatsächlich nicht dem Verkäufer gehörte,“ so das Gericht.

So sei es hier gewesen. Das Fahrzeug war nicht beim Autohaus gestohlen worden. Vielmehr hatte das Autohaus selbst den Audi dem Betrüger übergeben. Ein sogenannter gutgläubiger Erwerb von einem Nichtberechtigten scheide nur aus, wenn die Kaufsache dem wahren Eigentümer gestohlen wurde oder ihm sonst abhanden gekommen ist. Das Autohaus hatte den Besitz an dem Pkw aber freiwillig aufgegeben. Daran änderte auch die eingebaute SIM-Karte nichts. Diese Ortungsmöglichkeit stehe einer Begleitung bei der Probefahrt schon deshalb nicht gleich, weil eine Ortung nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung über die Polizei und den Hersteller möglich gewesen wäre. Sie schließe einen gutgläubigen Erwerb des Wagens daher nicht aus.

Da dem Käufer auch täuschend echt aussehende Papiere übergeben wurden, schied der gutgläubige Erwerb auch nicht aus. Der Verkauf eines gebrauchten Pkw auf der Straße gegen Bargeld sei nicht unüblich und musste keinen Verdacht erwecken, zumal der Kaufpreis nicht auffallend günstig war. Autohäuser sollten daher bei Probefahrten vorsichtig sein, raten die DAV-Verkehrsrechtsanwälte und Anwältinnen.

Schadensersatz wegen Messeabsage während der Corona-Pandemie?

Frankfurt/Berlin (DAV). Viele waren von Absagen von Tagungen, Kongressen und Messen wegen der Corona-Pandemie betroffen. Daher ist ein Urteil interessant, auf das das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ hinweist. So steht einer Ausstellerin kein Schadensersatz wegen der Absage einer 2020 geplanten Messe zu. Im Hinblick auf das sich 2020 rasant und nicht prognostizierbar entwickelnde Pandemiegeschehen, der Verantwortung für die Gesundheit der Messeteilnehmer und der erheblichen wirtschaftlichen Interessen war die Entscheidung rechtmäßig. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) am 7. September 2022 (AZ: 4 U 331/21). 

Die Klägerin plante als Ausstellerin ihre Teilnahme an der im März 2020 geplanten Messe „Light + Building 2020“. Dazu schloss sie mit der beklagten Messeveranstalterin einen Vertrag. Die Messe wurde aber zunächst verschoben und dann ganz abgesagt. Die bereits entrichteten Standgebühren zahlte die Veranstalterin der Klägerin zurück. Diese verlangte aber u.a. Schadensersatz in Höhe von knapp 75.000 €. Sie verwies auf bereits vorgenommene Hotelreservierungen, PR-Maßnahmen, Miete des Messestands und statische Berechnungen.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch zu, so das Oberlandesgericht.

Sowohl zu der Verschiebung der Messe als auch der Absage sei die Beklagte berechtigt gewesen. Ihr sei das Festhalten am ursprünglichen Vertrag nicht zumutbar gewesen. Die Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags habe sich schwerwiegend geändert. Bei Kenntnis dieser veränderten Umstände hätten beide den Vertrag nicht mehr mit dem alten Inhalt geschlossen. Die „dynamische Entwicklung des Infektionsgeschehens mit dem Corona-Virus vom Jahreswechsel 2019/2020 hätte zu erheblichen Unsicherheiten für die Durchführbarkeit der Veranstaltung geführt. Die Verantwortung für Gesundheit und das Leben aller an der Messe teilnehmenden (...) Personen“ hätten die Beklagte zur Verschiebung und letztlich zur Absage berechtigt. Die Entwicklung des Infektionsgeschehens sei rasant und sich stetig verschärfend verlaufen. Es komme nicht darauf an, dass es bei der Entscheidung der Verschiebung kein behördlich angeordnetes Verbot der Veranstaltung gegeben habe. Es habe vielmehr ausgereicht, dass ein behördliches Veranstaltungsverbot hinreichend wahrscheinlich gewesen sei. Dies sei hier der Fall gewesen.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de

Kein Weiterverkauf von Oktoberfest-Tischreservierungen auf Zweitmarkt

München/Berlin (DAV). Eine Eventagentur darf keine Tischreservierungen für Oktoberfest-Festzelte vertreiben. Tischreservierungen dürfen nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Festzeltbetreiber nicht an Wiederverkäufer veräußert werden. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Landgerichts München I vom 8. Oktober 2021 (AZ: 3 HK O 5593/20).

Das Landgericht gab der Klage des Festzeltbetreibers statt. Es untersagte der beklagten Eventagentur den Verkauf von Tickets der Klägerin. Außerdem verpflichtete das Gericht die Agentur zur Auskunft über ihre Bezugsquellen und über den Umfang der Verkäufe. Neben den Gerichtsverfahrenskosten muss sie auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin übernehmen.

Das Angebot der Eventagentur sei irreführend und verstoße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Die Agentur könne ihren Kunden tatsächlich keinen rechtswirksamen Anspruch auf eine Reservierung gegenüber der Klägerin verschaffen. Laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei der Gastronom nicht verpflichtet, den Kunden der Agentur die derart erworbenen Tischreservierungen auch zur Verfügung zu stellen.

Die beklagte Eventagentur hatte noch damit argumentiert, dass es sich hierbei – ähnlich wie bei Bundesligakarten - um ein verkehrsfähiges Wirtschaftsgut handele, und damit das Weiterveräußerungsverbot schon deshalb keine Wirksamkeit entfalten könne. Das überzeugte das Gericht nicht. Die Klägerin stelle personalisierte Reservierungsbestätigungen aus, die auch einen Hinweis auf die ausgeschlossene Übertragbarkeit enthielten. Allein aus der Inhaberschaft der Reservierungsbestätigung folge kein Anspruch auf die erworbene Tischreservierung. Das vereinbarte Veräußerungsverbot an kommerzielle Weiterverkäufer sei auch wirksam, da die Klägerin damit den anerkennenswerten Zweck verfolge, ein sozialverträgliches Preisgefüge sicherzustellen. Auch weniger wohlhabenden Bürgern sollte damit ein möglichst gleichberechtigter Zugang zum Oktoberfest ermöglicht werden.

Fitnessstudio haftet nicht für Sturz über gespannte signalrote Slackline

Frankfurt/Berlin (DAV). Der Nutzer eines Fitnessstudios muss damit rechnen, dass im Free-Style Bereich eine Slackline gespannt ist. Es liegt kein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht des Studios vor, wenn die Slackline signalrot ist und auf einer Höhe von 50 cm und einer Breite von 6-8 m gespannt ist. Ein umsichtiger Kunde kann dies erkennen. Bei einem Sturz muss der Betreiber keinen Schadensersatz oder Schmerzensgeld zahlen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 5. August 2021 (AZ: 16 U 162/20), wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de mitteilt.

Die damals 74-jährige ging nach ihrem Training an Geräten in die “Free-Style-Zone“ des Fitnessstudios. Dort können Kunden verschiedene bereitliegende Geräte nehmen und nach eigenen Vorstellungen trainieren. Sie übersah eine zwischen zwei ca. 8 m voneinander entfernten Säulen gespannte signalrote sog. Slackline. Sie brach sich Schien- und Wadenbein. Die Klägerin behauptet, die Slackline sei auf etwa 15-20 cm gespannt gewesen, dass Studio meint auf 50 cm. Die Klägerin verlangte u.a. Schmerzensgeld in Höhe von knapp 12.000 €.

Die Klage wurde abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Es konnte bewiesen werden, dass die signalrote Slackline in einer Höhe von ca. 50 cm und einer Breite von 6-8 m in dem Freestyle-Bereich gespannt war. Dies stelle für einen umsichtigen Kunden keine Gefahr dar. Dabei komme es nicht darauf an, ob sie von Kunden benutzt wurde oder nicht.

„Die von der Slackline möglicherweise ausgehende Gefahr, über sie zu stolpern, war hier nach Auffassung des Gerichts auch für ein durch sportliche Übungen bereits etwas erschöpften Menschen deutlich erkennbar“, so das Gericht. Die hellrote, signalartige Farbe habe die Slackline deutlich von der Umgebung, insbesondere den grün-grauschwarzen Bodenflächen abgehoben. Auf einer Freestyle-Area müsse auch mit Hindernissen gerechnet werden.

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Schadensersatz für einen auf der Jagd versehentlich getöteten Jagdhund

Frankfurt/Berlin (DAV). Wer versehentlich auf der Jagd einen Jagdhund erschießt, kann schadensersatzpflichtig sein. Sieht ein Jagdteilnehmer vor Schussabgabe einen zuvor wahrgenommenen Jagdhund nicht mehr, darf er nicht schießen. Der Hund könnte sich in der Schussbahn befinden und von dem Wild verdeckt sein. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. April 2021 (AZ: 4 U 184/19).

Das Gericht beschäftigte sich auch mit der Bemessung des Schadensersatzes, erläutert das Rechtsportal anwaltauskunft.de. Der Höhe nach bemisst sich der Schadensersatz für einen versehentlich getöteten Jagdhund nach den Kosten für einen vergleichbaren Welpen. Zudem müssen die Kosten für die Ausbildung eines Hundes mit durchschnittlicher Begabung ersetzt werden, um einen dem getöteten Hund vergleichbaren Ausbildungsstand zu erreichen. Vor dem Prozess wurden bereits 2.100,00 € gezahlt. Damit sah das Gericht den Anspruch als bereits abgedeckt.

Bei einer Drückjagd wurde versehentlich von dem Beklagten der 20 Monate alte Jagdhund der Klägerin erschossen. Sie verlangte über die vorgerichtlich von der Haftpflichtversicherung bereits gezahlten 2.100,00 € hinaus weiteren Schadensersatz unter Verweis auf erheblich höhere Ausbildungskosten.

Die Klage ist erfolglos. Das Gericht stellte zunächst einen Pflichtverstoß des Beklagten fest. Er habe sich nicht vor Abgabe des Schusses die erforderliche Gewissheit verschafft, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen sei. Er hatte eine Wildsau kommen sehen, die von einem Hund mit Warnweste und dem Terrier der Klägerin gehetzt worden war. Er habe die Sau angesprochen, also mit dem Gewehr fixiert. Als sich das Wildtier ihm bis auf 60 - 70 m genähert habe, sei der Hund mit Warnweste ca. 10 Meter neben der Sau gewesen. Den Hund der Klägerin habe er danach nicht mehr gesehen, erklärte der Jäger. Daraus folgerte er, dieser habe sich entfernt und deshalb geschossen.

Die Richter aber urteilten: Bei dieser Sachlage hätte er von einer Schussabgabe absehen müssen, da er den Hund der Klägerin nicht mehr sehen konnte. Der Jäger hätte sich nicht sicher sein können, dass sich der Hund der Klägerin nicht verdeckt hinter dem Wildschwein befand und im Fall eines Schusses in dieser Richtung getroffen würde.

Mehr Geld, als von der Versicherung bereits gezahlt, bekam die Frau jedoch nicht zugesprochen. Das Gericht hielt den Schaden mit der vorgerichtlichen Zahlung von 2.100,00 € für vollständig ausgeglichen. Der Schadensersatzanspruch bemesse sich hier zum einen nach dem Preis für einen vergleichbaren Welpen. Dieser Preis liege bei 500,00 €. Die Ausbildungskosten für den Jagdhund kämen hinzu. Nach Auskunft eines Sachverständigen seien dafür unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Ausbildungsstandes des Terriers der Klägerin insgesamt 79 Stunden anzusetzen. Bei Kosten von 10 € je Ausbildungsstunde ergebe sich damit ein Betrag, der unter der bereits gezahlten Summe liege. Daher habe die Klägerin keinen weiteren Anspruch.

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Kopien verkauft - Kunsthistorikerin schuldet Schadensersatz

Düsseldorf/Berlin (DAV). Wer wissentlich Kopien von Kunstwerken als Originale verkauft, muss Schadensersatz zahlen. Gegebenenfalls auch den Erben, wenn erst dann auffällt, dass die Kunstgegenstände lediglich Nachgüsse sind. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Februar 2021 (AZ: I-3 U 22/19). Von den bezahlten einer Million Euro musste eine Kunsthistorikerin 980.000 Euro Schadensersatz an eine Erbengemeinschaft zahlen.

Die Kunstberaterin verkaufte dem Erblasser 2009 vier Skulpturen eines spanischen Künstlers für insgesamt 1.000.000 EUR. Tatsächlich handelte es sich jedoch um ungenehmigte Nachgüsse. Sie hatten lediglich einen (Material-)Wert von 20.000 EUR. Die Kunsthistorikerin meinte, sie habe die Skulpturen von ihrem damaligen Ehemann geschenkt bekommen, jedoch jahrelang nicht ausgepackt. Über ihre genaue Herkunft wisse sie nichts. Ihr damaliger Ehemann war ein später wegen Betruges verurteilten Kunstberater.

Der spanische Künstler hatte 22 Originalskulpturen geschaffen, umarbeiten lassen und die hier in Rede stehende Vierergruppe aus dem Originalguss bereits veräußert. Davon wusste die Kunsthistorikerin.

Daher hätte sich die Frau im Rahmen ihrer Möglichkeiten erkundigen müssen, ob es sich bei den ihr geschenkten Figuren tatsächlich um Originale oder autorisierte Exemplare handelte. Diese Erkundigungspflicht hatte sie aber verletzt. Daher müsse sie für den Sachmangel der Skulpturen einstehen und der Erbengemeinschaft die Differenz zwischen Kaufpreis und tatsächlichem Wert als Schaden ersetzen, so das Gericht.

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Entschädigung für Handwerker bei Behinderung der Bauarbeiten

Karlsruhe/Berlin (DAV). Reserviert ein Unternehmer Werkzeug für eine Baustelle, welches er aber nicht einsetzen kann, kann er eine Entschädigung verlangen. Voraussetzung ist, dass er das Werkzeug für die Baustelle so bereithält, dass es dort jederzeit einsetzbar ist. Dabei muss er nachweisen, dass er es nicht hätte anders einsetzen können. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. August 2020 (AZ: 8 U 49/19).

Der Unternehmer wurde damit beauftragt, Parkettlegearbeiten durchzuführen. Da der Estrich aber noch eine hohe Restfeuchte aufwies, konnte er damit nicht wie vereinbart im Mai 2016, sondern erst ab September 2016 beginnen. Dafür wollte er entschädigt werden. Schließlich habe er Mitarbeiter während des vereinbarten Zeitraums vergeblich vorgehalten und bezahlt. Auch habe er dafür Geräte an einem speziell markierten Abstellplatz des Bauvorhabens gelagert, die nicht eingesetzt werden konnten.

Das Oberlandesgericht bestätigte einen Entschädigungsanspruch. Der Anspruch erstrecke sich auf eine angemessene Entschädigung für die unproduktiv bereit gehaltenen Produktionsmittel sowie auf die Anteile der allgemeinen Geschäftskosten. Der Auftragnehmer müsse aber darlegen und beweisen, dass er die Gegenstände oder das Personal nicht anderweitig hätte einsetzen können. Dies war hier der Fall, so dass das Oberlandesgericht zu Gunsten des Unternehmers entschied. Kriterien der Berechnungen sind der mittlere gezahlte Lohn zuzüglich der Sozialkosten und Zuschläge. Die Entschädigung für die bereit gehaltenen Werkzeuge wurde auf Basis des auf sie entfallenden Anteils der vertraglichen Gesamtvergütung berechnet. Diese waren bei dem Auftrag als Zuschlag zu den Lohnkosten, also als Baustellengemeinkosten, berücksichtigt worden. Diesen Zuschlag setzte das Gericht als Entschädigung an. Der Unternehmer bekam ebenfalls allgemeine Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn angerechnet. Grundsätzlich ist es aber nicht maßgeblich, ob die Produktionsmittel auf der Baustelle selbst vorhanden sind. Sie müssen aber so bereitgehalten werden, dass sie zu jeder Zeit dort eingesetzt werden könnten. Dann haben Unternehmer einen Anspruch auf Entschädigung.

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Keine Auszahlung bei gelochten Sparbüchern

Frankfurt/Berlin (DAV). Ist ein Sparbuch gelocht, weist dies auf die Entwertung hin, und dass der Sparbetrag bereits ausgezahlt wurde. Man hat mit einem gelochten Sparbuch keinen Anspruch auf Auszahlung gegen die Bank. Dies folgt einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt vom 23. Dezember 2019 (AZ: 29 C 4021-19 (46)).

In dem von dem Rechtsportal anwaltauskunft.de mitgeteilten Fall ging es um zwei Sparbücher, eines davon war gelocht. Im Jahr 2002 hatte die Klägerin die Sparkonten bei einer Privatbank eröffnet. Im Dezember 2008 besuchte sie eine Filiale der Bank, woraufhin ihr 775,32 Euro auf eines der beiden Sparbücher als "Gutschrift" übertragen wurden. 2019 legte die Klägerin das andere der beiden Sparbücher in einem gelochten Zustand bei der Bank vor. Sie verlangte die Auszahlung des Sparbuchbetrages von 876,20 Euro. Die beklagte Bank verweigerte dies jedoch mit der Begründung, das gelochte Sparbuch sei bereits im Dezember 2008 aufgelöst und das Guthaben ausgezahlt worden. Daraufhin klagte die Frau auf Auszahlung des angeblichen Sparbetrages und Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten.

Das Amtsgericht weist die Klage ab. Nach Überzeugung des Amtsgerichts ist das vorgelegte, gelochte Sparbuch aufgelöst und der entsprechende Betrag auf das zweite Sparbuch gutgeschrieben worden. Hierfür spräche die krumme Gutschrift, die sich aus dem damaligen Sparguthaben (750 Euro) addiert um die Zinsbeträge, zusammensetzt. Zudem sei der zuerkannte Betrag als "Gutschrift" und nicht etwa "Einzahlung" im Verwendungszweck beschrieben worden. Es sei auch gängige Praxis, entwertete Sparbücher zu lochen. Es sei zu unterstellen, dass die Klägerin (der das Sparbuch aufgrund ihres Alters noch als übliches Sparmedium bekannt sei) im Rahmen ihrer Allgemeinbildung wisse, dass ein gelochtes Sparbuch keine Gültigkeit mehr habe. Die Frau hatte noch vorgetragen, das Sparbuch selbst gelocht zu haben, um es besser abheften zu können. Das überzeugte das Gericht jedoch nicht.

 

Informationen: anwaltauskunft.de

Veranstalter von Singspielen können kindliches Trauma nicht immer vorhersehen

Bamberg/Berlin. Wenn im Zeltlager ein Singspiel durchgeführt wird und ein Kind dadurch ein schweres Trauma erleidet, muss der Veranstalter nicht automatisch Schmerzensgeld zahlen. Ein Trauma durch das Singspiel muss für den Veranstalter des Zeltlagers zumindest vorhersehbar sein, damit er haftbar wird, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg am 5. Januar 2011 (AZ: 5 U 159/10), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

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