Brunnenwasser darf zum Wäsche waschen genutzt werden

Leipzig/Berlin. Die Trinkwasserverordnung verbietet es nicht, Brunnenwasser zum Wäsche waschen im Haushalt zu benutzen. Damit gab das Bundesverwaltungsgericht am 31. März 2010 (AZ: 8 C 16/08) einer Klage sächsischer Grundstückseigentümer statt, die dazu eine Teilbefreiung vom Zwang der Nutzung der öffentlichen Wasserversorgung begehrten. Deren Klage hatte damit in allen Instanzen Erfolg.


Üblicherweise gibt es einen so genanten Anschluss- und Benutzungszwang bei der öffentlichen Wasserversorgung. Aber bereits das Oberverwaltungsgericht war davon ausgegangen, dass nach der Satzung des beklagten Wasserversorgungsverbandes eine Teilbefreiung auf Antrag gestattet werden muss. Dies immer dann, wenn dies für den Beklagten, hier der Wasserversorger, wirtschaftlich zumutbar ist.

Der Beklagte machte vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend, dass nach der Trinkwasserversorgung nur Trinkwasser zum Wäsche waschen benutzt werden darf. Mit dieser Ansicht scheiterte er vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Trinkwasserverordnung gewährleiste nur, dass jedem Haushalt ein Trinkwasseranschluss zur Verfügung stehen muss.

Sie reglementiert jedoch nicht das Verbraucherverhalten und verbietet nicht, zum Wäsche waschen im eigenen Haushalt das Wasser eines Hausbrunnens zu benutzen. Wasser aus einem eigenen Brunnen, der neben dem öffentlichen Trinkwasser im Haushalt verwendet wird, muss keine Trinkwasserqualität haben. Ob der Nutzer zum Wäsche waschen im eigenen Haushalt Trinkwasser oder Wasser minderer Qualität benutzt, überlässt die Trinkwasserverordnung seiner eigenverantwortlichen Entscheidung.