Kein Wettbüro im ehemaligen Ladengeschäft

Neustadt a. d. Weinstr./Berlin. Ein Wettbüro ist kein normaler Laden. Daher können Gemeinden die Nutzung eines ehemaligen Geschäfts als Wettbüro mit sofortiger Wirkung untersagen. Dies geht aus eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße am 29. April 2010 (AZ: 3 L 367/10.NW) hervor.


Die Antragstellerin betreibt in Ludwigshafen ein Wettbüro in einem ehemaligen Ladengeschäft. Diese Nutzung hat die Stadt verboten und hierfür sogleich einen Sofortvollzug angeordnet. Dagegen wollte sich die Antragstellerin zur Wehr setzen.

Das Gericht hat die Nutzungsuntersagung bestätigt. Es fehlt die erforderliche Baugenehmigung. Die für die Nutzung als Ladengeschäft erteilte Genehmigung gilt nicht für das mit Tischen und Sesseln ausgestattete Wettbüro. Typisch für einen Laden ist es, dass man dort Produkte aussuchen und kaufen kann, die Besucher des Wettbüros hingegen wollen sich dort selbst aufhalten und ihre Zeit gemeinsam verbringen. Auch ist das Publikum eines Wettbüros ein anderes als in einem Ladengeschäft. Diese Unterschiede sind daher von baurechtlicher Bedeutung, zumal ein Wettbüro die Qualität der Umgebung beeinträchtigen kann. Die Bauaufsichtsbehörde ist deshalb berechtigt, mit sofortiger Wirkung gegen die ungenehmigte Nutzung einzuschreiten.