Trödelnde Bauunternehmen haben keinen Anspruch auf Schadensersatz

Hamm/Berlin. Gerät der Bau einer Eigentumswohnung so sehr in Verzug, dass der Bauherr vom Kaufvertrag zurücktritt, hat das Bauunternehmen keinen Anspruch auf Schadensersatz. So urteilte das Oberlandesgericht Hamm am 31. Mai 2007 (AZ: 24 U 150/04).


In dem Fall hatte der beklagte Bauherr mit dem Bauunternehmen einen Vertrag über den Bau und Erwerb einer 700.000 Euro teuren Immobilie in Dresden geschlossen. Die Bauarbeiten dauerten aber sehr viel länger als geplant und so war die Wohnung am Tag des geplanten Einzugs noch immer im Rohbauzustand. Selbst ein halbes Jahr nach dem eigentlichen Einzugstermin war die Wohnung immer noch nicht fertig. Der Bauherr setzte dem Bauunternehmen eine Frist zur Fertigstellung. Weil die jedoch nicht eingehalten wurde, trat er vom Kaufvertrag zurück. Das wollte der Bauträger aber nicht akzeptieren. Die Frist sei viel zu kurz angesetzt und daher nicht einzuhalten gewesen. Er forderte Schadensersatz in Höhe von 240.000 €, da er die Wohnung nicht zu dem geplanten Preis weiterverkaufen konnte.

Seine Klage wurde auch in zweiter Instanz abgewiesen. Wird ein Bauunternehmen mit dem Bau nicht fristgemäß fertig, so urteilten die Richter, müsse er innerhalb einer Woche einen Plan vorlegen, der detaillierte Angaben darüber enthält, wann die Bauarbeiten unter größtmöglichen Anstrengungen beendet sein werden. Der Bauherr seinerseits sei verpflichtet, spätestens drei Wochen nach Erhalt eines Bauzeitenplans zu erklären, ob er mit der neuen Frist einverstanden ist. Da der Kläger in diesem Fall keinen Bauzeitenplan vorgelegt hatte, sprachen ihm die Richter auch keinen Anspruch auf Schadensersatz zu.

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