Blicke aus Pflegeheimen dulden

Berlin. Ein Anwohner eines Pflegeheims muss die Blicke der Bewohner in seinen Garten und die Wohnung dulden. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. März 2007 (AZ. 14 U 43/06) hervor. Er kann nicht auf eine Entschädigung hoffen.


Die Nachbarn eines Pflegeheims störten sich an den Geräuschen der Heimbewohner und daran, dass diese direkt in den Garten und in die Räume blicken konnten. Bei ihrer Klage verwiesen sie darauf, dass sie die Wohnung ohne Sichtschutz quasi nicht mehr nutzen und sich auch im Garten nicht mehr unbeobachtet aufhalten können. Darüber hinaus würde der Lieferverkehr für das Pflegeheim die Nutzung ebenfalls beeinträchtigen. Das Pflegeheim war vor dem Grundstückskauf der Kläger errichtet worden und hatte 24 Fenster zu deren Garten.

Grundsätzlich müssten Grundschutzeigentümer Lärm oder sonstige Immissionen von den Nachbarn nicht dulden, entschieden die Richter. Wenn diese aber nicht oder nur unwesentlich die Nutzung des Grundstücks beeinträchtigen, müsse dies hingenommen werden. Hier sei auch das besondere „gesellschaftliche Anliegen“ zu berücksichtigen, pflegebedürftigen Menschen ein unbeschränktes Leben zu ermöglichen. Daher sei von den Nachbarn von pflegebedürftigen Menschen ein erhöhtes Maß von Toleranzbereitschaft einzufordern. Da sich das Grundstück an einer stark befahrenden Straße befand, war die Störung durch den Lieferverkehr nur geringfügig.

Da es aber auch Fälle geben kann, in denen man Nutzungseinschränkungen abwehren kann, sollte man dies von einen Anwalt prüfen lassen.