Garantie bei Internetkauf von Privat

Celle/Berlin. Wer in einer Internetauktion erfolgreich mitbietet und den Zuschlag erhält, muss bei möglichen Reklamationen genau schauen. Ein privater Verkäufer kann eine Garantie mit entsprechenden Hinweisen weitgehend ausschließen. Ein gewerblicher Händler dagegen muss für die Qualität seiner Ware gerade stehen. Der Abschluss des Kaufvertrages über das Internet ändert hieran nichts. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 8. April 2009 (AZ: 3 U 251/08), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.


Der Kläger erwarb auf eBay von dem Beklagten eine Motoryacht. In seiner Anzeige wies der Beklagte darauf hin, dass der beigefügte Motor nicht angeschlossen und der Betrieb in einer Wassertonne getestet worden ist. Weiter erklärte er, dass es sich um einen Privatkauf handelt und er keine Garantie oder Gewährleistung übernimmt. Als der Kläger den Motor in Betrieb nahm stellte er fest, dass der Motor einen Getriebeschaden hatte, die Propellerwelle verbogen und der Motor nicht fachgerecht verkabelt war. Der Kläger wollte den Kaufvertrag rückgängig machen und verlangte Schadensersatz.

Das Landgericht und das Oberlandesgericht kamen beide zu dem Schluss, dass eine Garantie und ein Anspruch des Klägers nicht bestehen. Aus der bloßen Beschreibung des Motors ergibt sich keine Garantie für die Gebrauchstauglichkeit. Zwar ist das stillschweigende Versprechen einer Garantie als vollumfängliche Haftung für die Funktionsfähigkeit einer Sache grundsätzlich möglich. Bei einem Kauf von einem Privatmann ist dies aber nur ausnahmsweise der Fall. Anders als beim Händler kann sich der Käufer nicht auf die Sachkunde und Erfahrung seines Vertragspartners verlassen. Der Abschluss des Kaufes via Internet führt hier zu keiner Besonderheit. Allein die Schwierigkeit des Käufers, die Sache vor Vertragsschluss selbst zu untersuchen, führt nicht zu einer Garantie. Erst Recht übernimmt der Verkäufer keine Garantie, wenn er wie vorliegend eine Garantie ausdrücklich ausgeschlossen hat.