Präsentation im Internet ist nicht gleich Angebot

München/Berlin. Auf im Internet offerierte Ware besteht kein Anspruch auf Lieferung. Eine Bestellung ist für den Verkäufer nicht bindend, erst mit entsprechender Bestätigung oder Lieferung wird der Kaufvertrag wirksam. Das Amtsgericht München wies daher am 4. Februar 2010 (AZ: 281 C 27753/09) die Klage eines Mannes gegen eine Internetverkäuferin ab.


Die Verkäuferin offerierte auf der Homepage eines Internetshops Geräte für die Verpackung von Waren zu einem Preis von 129,00 €. Der Kläger bestellte angesichts des äußerst günstigen Preises acht dieser Geräte. Die Verkäuferin schickte daraufhin eine Bestellbestätigung, lieferte aber nicht die Geräte sondern acht Ersatzakkus für diese. Der Kläger war damit nicht zufrieden und verlangte die Lieferung der acht Geräte. Dies verweigerte die Verkäuferin mit dem Hinweis, dass ein Verpackungsgerät 1250,00 € kostet, 129,,00 € ist der Preis für einen Akku. Dies würde schließlich Jeder wissen.

Das Gericht wies die Klage des Bestellers ab. Es ist gar kein Kaufvertrag zustande gekommen. Ein gültiger Kaufvertrag besteht aus Angebot und Annahme, daran hat es hier gefehlt. Ein Angebot ist in dem Einstellen der Ware auf der Homepage nicht zu sehen. Es ist vielmehr eine Aufforderung an den Kunden, ein Angebot zum Kauf zu machen. Dies hat der Kläger zwar durch seine Bestellung getan. Dieses Angebot hätte dann aber auch von der Verkäuferin angenommen werden müssen. Dies hat sie aber nicht getan. In ihrer Bestellungsbestätigung hat sie lediglich den Eingang des Angebots bestätigt. Auch in der Lieferung der Akkus durch die Verkäuferin ist keine Annahme des Angebots zu sehen. Dafür hätte die Verkäuferin tatsächlich die Verpackungsgeräte liefern müssen.

Ein Kaufvertrag über die Akkus ist ebenfalls nicht zu Stande gekommen. In dem Zusenden der Akkus ist zwar ein Angebot seitens der Verkäuferin zu erkennen. Das Angebot hat der Besteller, durch die Reklamation erkennbar, aber nicht angenommen.