Für Schönheit muss man blechen

- Wirtschaftliche Aufklärungspflicht vor Schönheitsoperation -

Berlin. Informiert der Arzt vor einer Schönheitsoperation den Patienten nicht darüber, dass die Kosten der Operation nicht von der gesetzlichen Krankenkasse getragen werden, erwächst daraus kein Schadensersatzanspruch des Patienten wegen Verletzung der wirtschaftlichen Informationspflicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart vom 09. April 2002 (AZ 14 U 90/01) hervor.


Die Klägerin verlangt die Rückzahlung des Arzthonorars in Höhe von 5.000 Euro für eine Schönheitsoperation. Sie ließ sich eine Kaiserschnittnarbe entfernen und Fettgewebe an Hüften und Oberschenkeln absaugen. Dabei machte sie geltend, der Arzt hätte sie nicht ausreichend aufgeklärt. Da sie Kassenpatientin sei, sei ein Vertrag zwischen dem beklagten Arzt und der Krankenkasse zustande gekommen.

Die Richter gaben nun dem Arzt Recht. Es gehöre zwar grundsätzlich zu den Pflichten des behandelnden Arztes, seine Patienten vor unnötigen Kosten und unverhältnismäßigen finanziellen Belastungen zu bewahren. Ein Kassenpatient erwarte in der Regel auch eine Behandlung nach den Bestimmungen der kassenärztlichen Versorgung. Weiß der Arzt jedoch, dass eine bestimmte ärztliche Behandlung von der gesetzlichen Krankenkasse nicht oder nur unter bestimmten, fraglichen Voraussetzungen bezahlt wird, hat er die Pflicht den Patienten darauf hinzuweisen. Dagegen bestehe aber naturgemäß keine Aufklärungspflicht des Arztes gegenüber seinem Patienten, wenn dieser weiß, dass die gesetzliche Krankenkasse nicht zahlt, so das OLG Stuttgart. Die gesetzliche Krankenkasse ist zur Bezahlung einer Operation nur dann verpflichtet, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu heilen oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Dass es sich bei der Schönheitsoperation nicht um eine medizinisch notwendige Behandlung handelt, stand von Anfang fest. Sowohl die Kaiserschnittnarbe als auch Fettansammlungen waren keine Krankheit. Der Klägerin war insoweit von Anfang an bewusst, dass ihre gesetzliche Krankenversicherung die Behandlung nicht zahlen würde. Eine Pflichtverletzung auf Seiten des Arztes war somit zu verneinen.