Keine Kostenerstattung für Gymnastik ohne ärztliche Aufsicht

Köln/Berlin. Eine Krankheitskostenversicherung muss nur die Kosten für medizinisch notwendige Heilbehandlungen zahlen. Dazu gehört nicht die Teilnahme an Waldläufen oder Gymnastik, auch wenn sie bei einem Klinikaufenthalt nach Anordnung eines Arztes erfolgten. Voraussetzung für die Übernahme der Kosten als Wahlleistung ist, dass der Arzt selbst diese Leistung erbringt oder sie unter seiner Aufsicht erbracht wird. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 25. August 2008 (AZ: 5 U 243/07).


Bei einem Aufenthalt in der psychotherapeutischen Abteilung einer Klinik nahm der Kläger auf Anordnung des Arztes hin an Waldläufen, Ergotherapie sowie Gymnastik teil. Diese Maßnahmen wurden ihm von der Klinik für mehrere hundert Male mit rund 7.000,00 € in Rechnung gestellt. Diese Kosten wollte er von seiner Krankheitskostenversicherung mit der Begründung ersetzt bekommen, dass die Leistungen als Wahlarztleistungen abrechenbar sind. Sie sind nach den vom Arzt erstellten Behandlungsplänen und auf dessen Weisung erfolgt.

Nachdem das Landgericht dem Patienten noch Recht gegeben hatte, hatte die Versicherung vor dem OLG Erfolg. Ersetzt werden nur Kosten für notwendige Heilbehandlungen. Dies setzt einen Vergütungsanspruch des Arztes voraus. Daran fehlt es. Wahlleistungen dürfen nur dann gesondert abgerechnet werden, wenn sie von einem Arzt erbracht werden. Der Waldlauf und die weiteren therapeutischen Leistungen sind eben nicht unter Aufsicht eines Arztes oder seiner Leitung durchgeführt worden. Die bloße Anordnung, diese Maßnahmen dem Patienten zuteil werden zu lassen, weil sie für wirksam erachtet werden, macht die Leistung nicht zu einer ärztlichen Leistung. Die vollständige Delegation therapeutischer Leistungen an nichtärztliches Personal führt zum Verlust der Abrechnungsmöglichkeit als wahlärztliche Leistung.