Nächtliches Grillen viermal im Jahr erlaubt

Berlin. Grillen ist nicht jederzeit und überall erlaubt. Wer seine Nachbarn belästigt, dem können bis zu 250.000 Euro Ordnungsgeld und Ordnungshaft drohen. Das Oberlandesgericht Oldenburg setzte diese Maßnahme für den Fall fest, dass der Nachbar mehr als viel Mal im Jahr bis 24 Uhr an der Grundstücksgrenze grillen würde (29. Juli 2002; AZ - 13 U 53/02).


In dem vom OLG Oldenburg entschiedenen Fall grillten die Nachbarn eines Mannes einen Sommer lang regelmäßig und besonders gerne spätabends direkt an der Grundstücks grenze. Aufgrund der beengten räumlichen Verhältnisse zogen der Qualm und die Bratgerüche in das Haus der Familie, und dazu war auch der Geräuschpegel erheblich. Nach gescheiterten Gesprächen und anderen Querelen zog der Mann vor Gericht, um jegliche Immissionen untersagen zu lassen.

Er erstritt einen Teilerfolg. Die Richter zeigten Verständnis für das große Vergnügen vieler menschen am Grillen an warmen Sommerabenden, insbesondere zu Geburtstagen und anderen Gelegenheiten. Grillen könne nach Ansicht der Richter aufgrund der Grillbegeisterung nicht völlig untersagt werden, an vier Abenden im Jahr müsse eine Grillfeier bis 24:00 Uhr trotz Geruchs- und Lärmbelästigung hingenommen werden. Sollten die Nachbarn sich nicht an die Reglementierung halten, so würde ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro und Ordnungshaft festgesetzt. Grillen kann jetzt also sehr teuer werden.