Januar 2012 - Mieter muss Baulärm auf Nachbargrundstück in Kauf nehmen

Braunschweig/Berlin. Baulärm auf einem Nachbargrundstück rechtfertigt in aller Regel keine Kürzung der Miete. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Verweis auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 18. Oktober 2011 (AZ: 1 U 68/10).

Seit Sommer 2009 fanden an einer Kirche Sanierungsarbeiten statt. Kirche und Turm wurden eingerüstet. Ein Gastronomiebetrieb in der Nähe nahm die Bauarbeiten zum Anlass, seine Mietzahlungen erheblich zu kürzen. Er begründete die Minderung damit, dass durch die mit den Bauarbeiten verbundenen Beeinträchtigungen eine Umsatzeinbuße von mehr als 30 Prozent eingetreten ist.

Landgericht und Oberlandesgericht entschieden, dass der Mieter die volle Miete zu zahlen hat. Eine Mietminderung ist nur bei einem dem Mietobjekt selbst anhaftenden Mangel möglich, zum Beispiel einer defekten Heizung. Dies ist hier aber nicht der Fall. Verhältnisse im Umfeld wie etwa eine Baustelle könnten nur dann als Mangel anerkannt werden, wenn sie die Tauglichkeit des Mietobjekts unmittelbar beeinträchtigten. Nur wenn der Mieter bei Abschluss seines Mietvertrags mit solchen Beeinträchtigungen nicht rechnen muss und sie deshalb als vertraglich ausgeschlossen anzusehen sind, könnten Störungen durch Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück unter Umständen zu Mietkürzungen berechtigen. Befindet sich auf dem Nachbargrundstück ältere Bausubstanz, ist dort jedoch grundsätzlich mit Störungen durch Bau- oder Renovierungsarbeiten zu rechnen.