Januar 2014 - Stürme und ihre Folgen

Berlin. Das Orkantief „Xaver“ hat Deutschland erreicht. Die Deutsche Anwaltauskunft beantwortet hierzu alle wichtigen Rechtsfragen: Wer haftet bei welchen Schäden, was sollte bei wetterbedingten Flugausfällen beachtet werden und welche Konsequenzen drohen, wenn man durch Stürme zu spät zu Arbeit kommt.

Entscheidend für versicherte Sturmereignisse ist die Stärke des Windes und liegt allgemein bei 8 Beaufort, der Klassifikationseinheit von Winden. Beaufort ist als Bemessungsgrundlage höchstrichterlich anerkannt. Aber selbst wenn die Windstärke für den Schadensort nicht feststellbar ist, kann Versicherungsschutz bestehen.

So greift bei Schäden am Haus die Wohngebäudeversicherung, die Hausratversicherung kommt bei Schäden an der Einrichtung auf. Sollten allerdings Dachziegel parkende Autos beschädigen, haftet in der Regel der Hausbesitzer. Auch der Verweis auf höhere Gewalt hilft hier meist nicht, wie verschiedene Gerichte in der Vergangenheit entschieden haben. Wenn der Baum eines Privatgrundstücks Schaden anrichtet, ist unter Umständen der Besitzer des Grundstücks verantwortlich. Privatleute oder die öffentliche Hand haften aber immer nur dann, wenn das Gefährdungspotential vor dem Sturm erkennbar und damit behebbar war – der Besitzer also zum Beispiel wusste, dass der Baum brüchig war.

Viele Berufstätige oder Urlauber sind auf Flugzeuge oder die Bahn angewiesen. Letztere ersetzt die Fahrtkosten, sollten Züge ausfallen. Kunden haben zudem Anspruch auf Teilerstattung des Fahrpreises, je nachdem wie lange sie zu spät kommen. Bei abgesagten Flügen hat man Anspruch auf einen Ersatzflug oder die Auszahlung der Flugkosten.

Und wer nicht reisen, dennoch aber zur Arbeit muss, dem drohen kaum Konsequenzen: Wer aufgrund eines Sturms zu spät zur Arbeit kommt, muss keine Abmahnung befürchten. Um keine Schwierigkeiten zu bekommen, sollten Mitarbeiter ihren Arbeitgeber jedoch sofort informieren.