Mai 2015 - Wer auf sein Erbteil verzichtet, macht dies vielleicht auch für seine Nachkommen

Hamm/Berlin. Der Nachkomme eines Erblassers kann diesem gegenüber auf seinen Erbteil verzichten. Gründe dafür gibt es genug, etwa weil man schon mehr als die anderen Geschwister erhalten hat. Wenn man jedoch verzichtet, sollte man sich darüber im Klaren sein, dass je nach Formulierung auch die eigenen Kinder von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandgerichts (OLG) Hamm vom 28.1.2015 (Az: 15 W 503/14) hervor.

Die Mutter setzt ihren Sohn und ihre Tochter testamentarisch als gemeinsame Erben ein. Hiernach erhält die Tochter von der Mutter Zahlungen in Höhe von 150.000,00 €. Daraufhin schließen Mutter, Sohn und Tochter vor dem Notar einen Vertrag. Hierin überträgt die Tochter ihr Erbrecht auf den Sohn und erklärt, dass sie auf alle Rechte aus der gesetzlichen Erbfolge nach ihrer Mutter verzichtet. Die Tochter verstirbt vor der Mutter. Sie hinterlässt selber eine Tochter, die Enkelin der Mutter. Als auch die Mutter stirbt, will die Enkelin als Erbin anerkannt werden.

Dem widerspricht das OLG Hamm: Zwar ist die Tochter zunächst als Erbin eingesetzt worden. Auch kommt es in Betracht, dass die Enkelin an die Stelle der Tochter gerückt ist, nachdem die Tochter vor der Mutter gestorben ist. Die Tochter hat im notariellen Vertrag aber auf ihr Erbe nach der Mutter verzichtet. Dies wirkt sich auch auf die Enkelin aus. Die Mutter hat ihre Enkelin nicht ausdrücklich als Ersatzerben berufen, falls die Tochter wegfällt. Dann aber wirkt der Verzicht der Mutter ausdrücklich auch zum Nachteil der Enkelin, wie die Neuregelung des Gesetzes ausdrücklich festlegt. Der Sohn ist damit Alleinerbe.