Dezember 2016 - Außerordentliche Kündigung einer Betriebsrätin

Hamm/Berlin. Die außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. So muss etwa der Betriebsrat zustimmen. Tut er dies nicht, kann die Entscheidung durch ein Gericht ersetzt werden.

Erfolgt die Kündigung wegen einer Pflichtwidrigkeit, muss diese mit mehr als „hoher Wahrscheinlichkeit" nachgewiesen werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 20. August 2016 (AZ: 7 TaBV 45/16).

Die Arbeiterwohlfahrt wollte sich von einer seit rund 20 Jahren in einem Seniorenzentrum beschäftigten Betriebsrätin trennen. Sie warf ihr vor, einer Wohnbereichsleiterin eine Trauerkarte in ihr Fach gelegt zu haben, auf der sie „Für Dich (bist die nächste)" geschrieben hat. Dies stritt die Frau ab.

Die Kündigung ist unwirksam, so das Gericht. Im Endeffekt hat der Arbeitgeber nicht nachweisen können, dass die Frau die Karte wirklich geschrieben hat. Ein vom Arbeitgeber eingeholtes Schriftgutachten hatte ergeben, dass der handschriftliche Zusatz mit „hoher Wahrscheinlichkeit" (3. von 8 Übereinstimmungsgraden) von der Betriebsrätin stammte. Die höheren Übereinstimmungsgrade „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" und „sehr hohe Wahrscheinlichkeit" konnten jedoch nicht festgestellt werden.

Eine „Verdachtskündigung" ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. So muss der dringende Verdacht einer gravierenden Pflichtwidrigkeit bestehen. Der Arbeitgeber muss alle ihm möglichen und zumutbaren Mittel der Sachverhaltsaufklärung ausschöpfen und insbesondere den Mitarbeiter zu den konkreten Verdachtsmomenten angehört haben. Eine lediglich „hohe Wahrscheinlichkeit" des Nachweises des Verdachtes reicht nicht.