Mai 2017 - Schadensersatz nach Überfahren einer Bodenschwelle

München/Berlin. Wer zu schnell über eine Bodenschwelle fährt, riskiert einen Schaden am Fahrzeug und ist nicht versichert. Fährt man aber mit der normalen Geschwindigkeit über eine Schwelle, die vorher nicht erkennbar war, liegt ein versicherter Unfall vor.

Nur wenn die Bodenschwelle vorher erkennbar war, liegt ein sogenannter unversicherter Betriebsschaden vor. Dies ergeht aus einer Entscheidung des Landgerichts München II vom 13. Januar 2017 (AZ: 10 O 3458/16).

Der Mann fuhr mit seinem Wohnmobil über eine Bodenschwelle bei einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h. Es entstand ein erheblicher Schaden an der Bodengruppe des Wohnmobils in Höhe von rund 12.000 Euro. Der Mann meinte, dass ein Unfall vorliegt, da er die Bodenschwelle aufgrund der örtlichen Verhältnisse sowie der Sichtverhältnisse nicht erkennen konnte.

Die Versicherung war dagegen der Meinung, es liegt ein sogenannter Betriebsschaden vor. Also ein Schaden, der aus dem Betrieb des Fahrzeugs entsteht. Dieser ist hier nicht versichert.

Die Klage des Wohnmobilhalters war erfolgreich. Versichert sind Unfälle des Fahrzeugs, und ein solcher liegt vor, so das Gericht. Betriebsschäden sind solche, die zwar auf einer „Einwirkung mechanischer Gewalt beruhen, aber zu normalen Betrieb des Kfz gehören".

Dagegen sind Unfälle Ereignisse, die „von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirken". Ein Unfall sah das Gericht auch hier. Entscheidend ist, dass die Bodenschwelle für den Fahrer vorher nicht erkennbar gewesen ist. Damit ist diese für ihn auch „plötzlich" im Sinne der Versicherungsbedingungen gewesen. Etwas Anderes gilt nur, wenn die Bodenschwelle vorher erkennbar gewesen ist. Er hat aber glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass dies nicht so gewesen ist.