Februar 2018 - Sturz bei betrieblichem Bowling-Turnier als Arbeitsunfall

Aachen/Berlin. Veranstaltet der Arbeitgeber auf einer Dienstreise ein Bowling-Turnier, kann der Sturz eines Mitarbeiters ein Arbeitsunfall sein. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Teilnahme aller Mitarbeiter verlangt hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Aachen vom 6. Oktober 2017 (AZ: S 6 U 135/16) hervor.

Der Mitarbeiter nahm an einer mehrtägigen betrieblichen Veranstaltung eines Partnerunternehmens seines Arbeitgebers teil. In deren Rahmen fand auch als fester Programmpunkt ein Bowling-Turnier mit sämtlichen Teilnehmern statt. Bei dem Turnier rutschte der Mann auf der Bowlingbahn aus und renkte sich die Schulter aus. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Sturzes als Arbeitsunfall ab. Der Mitarbeiter hat sich beim Bowling privaten Belangen gewidmet.

Seine Klage war erfolgreich. Das Gericht stellte fest, dass es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt hat. Maßgeblich hierfür ist, dass dem Kläger eine Teilnahme an der Fortbildung von seinem Arbeitgeber vorgeschrieben worden ist. Das Bowling-Turnier ist auch ein fester Programmpunkt der Veranstaltung gewesen.

Zweck der Veranstaltung ist der Austausch mit Mitarbeitern des Partnerunternehmens gewesen. Davon hofften beide Betriebe zu profitieren. Der Kläger hat daher mit der Teilnahme am Bowling-Turnier eine Nebenpflicht aus seinem Arbeitsverhältnis erfüllt.

Dass das Turnier daneben auch persönlichen Belangen des Mitarbeiters wie der sportlichen Betätigung gedient hat, lässt den im Vordergrund stehenden betrieblichen Zweck nicht entfallen.