Lingen/Berlin. Es kommt vor, dass Zuschauer die Fußballspieler der gegnerischen Mannschaft beleidigen. Wenn allerdings danach der eigene Verein dafür eine Strafe zahlen muss, so kann er das Geld von dem Rüpel zurück verlangen. Gerechtfertigt ist die Beleidigung auch dann nicht, wenn die Gegenspieler das Verhalten provoziert haben. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Lingen vom 17. Februar 2010 (AZ: 4 C 1222/09) weist die Deutsche Anwaltauskunft hin.