Leipzig/Berlin. Laufschuhe mit elektronischer Fersendämpfung sind keine Elektrogeräte. Damit unterliegen sie nicht den Vorschriften wie andere elektronische Geräte hinsichtlich Registrierung, Rücknahme und Entsorgung. Die in dem Elektrik- und Elektronikgerätegesetz geregelten Pflichten der Hersteller gelten nicht für einen solchen Sportschuh. Dies geht aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2008 (AZ: 7 C 43/07) hervor.