Werbung mit "umgekehrter Versteigerung" nicht wettbewerbswidrig

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Eine "umgekehrte Versteigerung" verstößt nicht gegen geltendes Wettbewerbsrecht. Wie aus zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. März 2003 (AZ: I ZR 146/00 und I ZR 212/00) zu ähnlichen Sachverhalten hervorgeht, wird der verständige Verbraucher nicht wettbewerbswidrig zum Kauf verleitet, wenn bei der Werbung spielerische Reize eingesetzt werden.

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