Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Keine unbegrenzte Anzahl von Yorkshireterriern

Koblenz/Berlin. Einem Hauseigentümer kann in einem Wohngebiet vorgeschrieben werden, wie viele Hunde er halten darf. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz am 6. Januar 2011 (AZ: 1 K 944/10.KO), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

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Corona-Pandemie: Darf Hundesalon offenbleiben?

Magdeburg/Berlin (DAV). Hunde waschen und frisieren ist keine Körperpflege. Deshalb werden Betreiber von Hundesalons und die Tätigkeit als Hundefriseurin durch die geltende SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung nicht erfasst. Sie sind also nicht verboten. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 19. Januar 2021 (AZ: 1 B 13/21 MD). Zumindest ist diese Dienstleistung in Sachsen-Anhalt nicht verboten, erläutert anwaltauskunft.de, das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Mit dieser Argumentation könnten auch andere Saloninhaber vorgehen.

Die Antragstellerin betreibt einen Hundesalon. Der Landkreis untersagte vor dem Hintergrund der geltenden SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung, den Hundesalon zu öffnen. Argumentiert wurde mit der veröffentlichten "Auslegungshilfe, welche Geschäfte öffnen dürfen und welche nicht" des Landes.

Der Frau wurde im Eilverfahren Recht gegeben. Ein Verbot könne nicht damit begründet werden, dass Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege zu schließen sind. Diese Schließungsverfügung umfasse ausschließlich körpernahe Dienstleistungen. Gemeint seien Friseurdienstleistungen, die an Menschen erbracht würden. Damit könne nicht die Schließung und somit das Verbot der Dienstleistung als Hundefriseurin im Bereich der Fellpflege begründet werden.

Aus der veröffentlichten "Positiv-/Negativliste Sachsen-Anhalt" ergebe sich auch nichts anderes. Zwar seien hiernach Hundesalons nicht vom Verbot der Öffnung für den Publikumsverkehr ausgenommen. Eine Auslegungshilfe ersetze aber weder den Verordnungstext, noch stelle sie eine ergänzende Begründung zur Verordnung dar. Die Liste sei lediglich eine unverbindliche Orientierungshilfe. Aus dem von der Antragstellerin dargelegten Betriebsablauf hatte sich für das Gericht auch ergeben, dass die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln für den Betrieb des Hundesalons sichergestellt war.

Auch für den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (20. Januar 2021; AZ: 1 S 139/21) darf ein Hundesalon öffnen, wenn er seine Dienstleistungen kontaktlos und mit einem festen Zeitfenster anbietet.