Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Keine unbegrenzte Anzahl von Yorkshireterriern

Koblenz/Berlin. Einem Hauseigentümer kann in einem Wohngebiet vorgeschrieben werden, wie viele Hunde er halten darf. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz am 6. Januar 2011 (AZ: 1 K 944/10.KO), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

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Entscheidung der spanischen Datenschutzbehörde: Keine Paketlieferung an Nachbarn ohne Einwilligung

Berlin (DAA). Anwaltauskunft.de berichtet über eine Entscheidung der spanischen Datenschutzbehörde „Agencia Española de Protección de Datos“ (AEPD), die in einem Fall von Paketzustellung urteilte. Nach dieser Entscheidung vom 3. November 2022 verstößt die Lieferung eines Pakets an einen Nachbarn ohne ausdrückliche Einwilligung des Empfängers gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Paketzustellungsfirma UPS wurde zu einer Geldstrafe von 70.000 Euro verurteilt.

Die Entscheidung beruhte auf der Beschwerde eines Empfängers, der etwas beim MediaMarkt bestellt hatte. Sein Paket wurde ohne seine vorherige Zustimmung an einen Nachbarn geliefert. Dieser Fall wirft grundlegende Fragen über die Balance zwischen dem Wunsch nach Effizienz und Bequemlichkeit in der Paketzustellung und den Datenschutzrechten der Verbraucher auf.

Die AEPD entschied, dass UPS, die das Paket lieferte, gegen die DSGVO verstoßen hatte (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 32). Die AEPD verhängte gegen UPS eine Geldbuße von 70.000 Euro.

In der Entscheidungsfindung argumentierte die AEPD, dass UPS nicht genügend Sicherheitsmaßnahmen getroffen habe, um die unrechtmäßige Weitergabe personenbezogener Daten seiner Kunden zu verhindern. Darüber hinaus habe UPS gegen den Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit verstoßen, indem sie das Paket ohne ausdrückliche Einwilligung des Empfängers an den Nachbarn lieferte.

Die Entscheidung könnte weitreichende Auswirkungen auf den Betrieb von Paketzustelldiensten und den Onlinehandel haben. Es hebt die Notwendigkeit hervor, dass Zustelldienste und Handelsunternehmen sicherstellen müssen, dass sie bei der Lieferung von Paketen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen vollständig einhalten.

Der Bundesverband Paket und Express Logistik (BIEK) berichtet, dass allein im Jahr 2021 in Deutschland rund 4,51 Milliarden Paketsendungen versandt wurden. Angesichts dieses enormen Volumens und der Praxis, dass ein beträchtlicher Anteil der Pakete bei Nachbarn der ursprünglichen Empfänger abgegeben wird, könnte es ein Risiko von datenschutzrechtlichen Verstößen geben. In Zeiten wachsender Sensibilisierung für Datenschutzthemen könnte die Bereitschaft der Bevölkerung steigen, gegen vermeintliche oder tatsächliche Verstöße vorzugehen.

Angesichts dieser Entwicklung rät die Deutsche Anwaltauskunft Kunden, im Zweifel die von Zustellfirmen angebotenen einfachen und individualisierbare Lösungen für alternative Lieferanweisungen anzunehmen. Durch klare Anweisungen wissen Paketzusteller sofort, ob und bei welchem Nachbarn sie ein Paket abgeben dürfen.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de