Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Gurtpflicht und Handyverbot auch bei kurzem Stopp

Berlin. Auch bei einem kurzen Stopp vor einer roten Ampel darf der Autofahrer seinen Gurt nicht öffnen und sein Mobiltelefon nicht benutzen. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 24. November 2005 (Az.: 211 Ss 111/05) hervor.

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Plötzliche Vollbremsung ohne Grund führt zu hoher Haftung

Hamburg/Berlin (DAV). Wer ohne zwingenden Grund stark abbremst, haftet bei einem Unfall zu großen Teilen. Dies entschied das Landgericht Hamburg am 23. September 2022 (AZ: 331 O 134/21), informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Ein Autofahrer überholte einen Sattelzug und bremste stark nach dem Einscheren auf die rechte Fahrspur ohne einen zwingenden Grund. Diese Bremsung führte zu einem Auffahrunfall mit einem nachfolgenden Fahrzeug. Die Klägerin machte geltend, der Unfall sei allein durch die unvermittelte und grundlose Vollbremsung des Beklagten verursacht worden. Der Beklagte hingegen argumentierte, er habe verkehrsbedingt gebremst und durch ein Blockieren der Räder nicht beschleunigen können.

Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte zu 70 Prozent haften müsse, da er ohne zwingenden Grund stark abgebremst hatte. Obwohl der Autofahrer behauptete, er habe lediglich sei aufgrund eines Fahrzeugdefekts so stark gebremst, sah das Gericht eine überwiegende Haftungsquote von 70 Prozent zu seinen Lasten als gerechtfertigt an. Ein Fahrzeug, dessen Bremsen auf einer Bundesautobahn versagen, stelle eine extrem hohe Betriebsgefahr dar.