Berlin/Karlsruhe. Ein eingeschaltetes Blinklicht an einem stehenden Fahrzeug verpflichtet einen entgegenkommenden Autofahrer nicht dazu, die Geschwindigkeit stark zu drosseln oder anderweitig zu reagieren. Dies ergeht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes Karlsruhe vom 13. März 2007 (AZ: VI ZR 216/05).